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Artikel 6.
Die Auslieferung geschieht an den naͤchsten Grenzort, wo sich entweder eine
Militar-Behörde oder ein Gensd'armerie-Kommando befindet.
Wird ein Deserteur von einem Bundesstaate ausgeliefert, der nicht unmit-
telbar an den Bundesstaat grenzt, welchem der Deserteur angehört, so wird
derselbe an die Militär -Behörde des dazwischen liegenden Bundesstaates, unter
Ersatz der nothwendigen Auslagen, übergeben, von derselben übernommen, die
Unterhaltungskosten desselben während des Transportes bestritten, und, mit Be-
obachtung der sonstigen Bestimmungen, dem Staate, dem er gehört, abgeliefert.
Artikel 7.
Sollte ein Deserkeur der Aufmerksamkeit der Behörden entgangen seyn, so
erfolgt die Auslieferung auf die erste deßfällige Requisition, auch wenn er in die
Militar-Dienste des Staates, in den er entwichen, getreten ist, oder sich daselbst
ansässig gemacht hat. «
DieRequisitionenergehenandiedbersteCivil-oderMilitcir-Behördeder
Provinz, wohin der Deserteur sich begeben hat.
Artikel 8.
Die Unterhaltungskosten der Deserteure und der mitgenommenen Pferde
werden dem ausliefernden Staate, von dem Lage der Verhaftung an bis ein-
schließlich den der Ablieferung, in dem Augenblicke erstattet, wo der Deserteur
abgeliefert wird.
Deserkeure und mitgenommene Pferde, welche dem Bumdesstaate, dem sie
angehören, zugeführt werden, werden auf dem Wege dahin in jedem Bundes-
staate wie einheimische, auf dem Marsche begriffene Mannschaften und Pferde
verpflegt, und es wird für diese Verpflegung jedem Staate die nähmliche Ver-
gütung geleistet, welche dort für die Verpflegung der eigenen, auf dem Marsche
begriffenen Mannschaften und Hferde vorgeschrieben ist. Der Betrag dieser zu
vergütenden Auslagen ist überall durch eine amtliche Bescheinigung auszuweisen.
In den Fäallen, worin der Deserteur durch verschiedene Gebiethe fortzu-
schaffen ist, muß von der ausliefernden Behörde jederzeik ein Transpork-Zettel
mitgegeben werden. Diejenigen Staaten, durch welche der Deserteur durchgeföhrt