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wird, haben die erwachsenen Unterhaltungskosten vorschußweise zu bezahlen, welche
auf dem Transport-Zettel quittirt und so dem ncchstvorliegenden Staate in
Zurechnung gebracht werden, welcher hierauf bey der Auslieferung den vollen
Ersatz erhält. « "
Artikel 9.
uUnterthanen, welche Deserteure und mitgenommene Pferde einliefern, erhal-
ten folgende Prämie:
für einen Deserteur ohne Pferd . . 8 Gulden C.M.
für einen Deserteur mit Pferd . . 16 Gulden C. M.
fuͤr jedes Pferd ohne Mann . . . 8 Gulden C. M.
Obrigkeiten, welche einen Deserteur einliefern, erhalten keine Prämie.
Artikel 10.
Außer den unterhaltungskosten und der Prämie darf nichts weiter, unter
keinerleyn Vorwand, er betreffe Löhnung, Handgeld, Bewachung= oder Fortschaf-
fungskosten, gefordert werden.
Artikel 11.
Allen Behörden wird es zur strengen Pflicht gemacht, auf Deserteure zu
wachen.
Artikel 12.
Alle nach der Verfassung der Bundesstaaten reserve-, landwehr und über-
haupt militärpflichtigen Unterthanen, sie mögen vereidet seyn oder nicht, einbe-
rufen seyn oder nicht, welche ohne obrigkeitliche Erlaubniß in die Lbänder oder
zu den Truppen eines anderen Bundesgliedes, sie mögen zum Bundesgebiethe
gehören oder nicht, übertreten, sind der Auslieferung unterworfen, jedoch nur
auf besondere Requisition der kompetenten Behörde.
Mit den uUnterhaltungskosten ist es, wie bey den Deserteuren von den Trup-
pen selbst zu halten. Eine Prämie wird aber nicht gezahlt.
Artikel 13.
Allen Behörden und unterthanen der Bundesglieder ist streng zu untersagen,
Deserteure oder Militärpflichtige, welche ihre Militér-Befreyung nicht hinlänglich