Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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nachweisen können, zu Kriegsdiensten aufzunehmen, deren Aufenthalt zu verheim- 
lichen, oder dieselben, um sie etwalgen Reklamationen zu entziehen, in entferntere 
Gegenden zu befördern. 
Auch ist nicht zu gestatten, daß eine fremde Macht dergleichen Individuen 
innerhalb der Staaten des Deutschen Bundes anwerben lasse. 
Artikel 14. 
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militärpflichti- 
gen eines anderen Bundesstaates, oder der Beförderung der Flucht desselben 
schuldig macht, wird nach Landesgesetzen des Hehlers so bestraft, als wenn die 
desertirenden oder austretenden Individuen dem Staate selbst angehörten, in wel- 
chem der Hehler wohnt. 
Artikel 15. 
Wer Pferde, Sattel, Reitzeug, Armakur= und Montirungsstücke, welche 
ein Deserteur aus einem anderen Bundesstaate bey seiner Entweichung mitgenom- 
men hat, an sich bringt, hat selbige ohne Ersatz zurückzugeben, und wird, wenn 
er wußte, daß sie von einem Deserteur herrühren, eben so bestraft, als wenn 
jene Gegenstände dem eigenen Staate entwandt wären. - 
Artikel 16. 
Eigenmächtige Verfolgung eines Deserteurs oder austretenden Militärpflich- 
tigen über die Grenze ist zu untersagen. Wer sich solche erlaubt, wird verhaftet 
umd zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert. Als eigenmachtige 
Verfolgung ist aber nicht anzusehen, wenn ein Kommandirter in das jenseitige 
Gebieth abgesandt wird, um der Ortsobrigkeit die Desertion zu melden. Der 
Kommandirte darf sich aber an dem Deserteur nicht vergreifen, widrigen Falles 
er, wie vorerwähnt, zu bestrafen ist. 
Artikel 17. 
Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung in anderem Territorium, Ver- 
führung zur Desertion oder zum Austreten von Militarpflichtigen, ist in dem 
Staate, wo solche geschieht, nach den Gesetzen desselben zu bestrafen. Wer sich 
der Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder von seiner Heimath aus auf obige
	        
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