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Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken sucht, wird, auf deßfaͤllige Requisition,
in seinem Lande zur Untersuchung und gesetzlichen Strafe gezogen.
Artikel 18.
Allen vor Abschluß dieser allgemeinen Kartell-Konvention desertirten oder
ausgetretenen, in den Artikeln 1, 2, 3 und 12 bezeichneten Individuen, wird
eine Amnestie dahin zugestanden, daß sie für ihre Person, entweder unter nicht
zu versagender Entlassung aus fremden Militär-Diensten, oder unter der Frey-
heit, darin zu verbleiben, wenn sie ihren Wunsch deßhalb binnen der Frist eines
Jahres erklären, frey und unangefochten, jebt oder künftig, ihre Heimath wie-
der besuchen dürfen. Wenn sie in ihre Heimath zurückkehren, treten sie jedoch
in diejenige Verbindlichkeit zum Militär-Dienste wieder ein, welche daselbst noch
gesetzlich für sie fortbesteht. Auch gelangen sie wieder zur freyen und unbeschränk-
ten Verfügung über ihr dort befindliches, jetziges oder künftiges Vermögen, in
so fern dasselbe nicht durch Gesetz und Ausspruch der kompetenten Behörde be-
reits der Konfiskation anheim gefallen ist.
Artikel 19.
Die Bundesglieder machen sich verbindlich, keine besonderen Kartelle unter
sich bestehen zu lassen, oder von nun an einzugehen, deren Bestimmungen mit
den Grundsätzen dieses allgemeinen Kartells in Widerspruch stehen.
Artikel 20.
Vorstehende Kartell -Konvention tritt vom heutigen Tage an in volle Wirk-
samkeit.
Frankfurt am Mayn den 10. Februar 1831.