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Theiles sichern ihren Unterthanen gegenseitig einen völlig freyen Gewerbs= und Han-
delsverkehr zwischen den Königreichen Baiern und Württemberg und den obengenann-
ten Gebiethstheilen des Großherzoglichen Amtes Ostheim in derselben Art und Aus-
dehnung, als wenn dieselben einer und der nähmlichen Regierung untergeben we-
ren. — Insbesondere werden die Bewohner dieser Grohherzeglichen Gebieths-
theile hinsichtlich ihrer Erzeugnisse und Fabrikate im Umfange der Baierischen und
Württembergischen Lande dieselben Rechte und Freyheiten genießen, welche den
Baierischen und Württembergischen Unterthanen zustehen, und nicht mehr Abgaben
entrichten, als diese. Desgleichen werden die Königlich Baierischen und König-
lich Württembergischen Unterthanen im Amtsbezirke von Ostheim ganz eben so
behandelt werden, so daß auch solche inlandische Erzeugnisse und Fabrikate, welche
mit besonderen Fabrikations= oder Verbrauchssteuern belegt sind, wenn sie diese
Steuern einmahl entrichtet baben, ohne weitere Abgabe noch sonstiges Hinderniß
frey aus einem Lande in das andere übertreten. Auch sollen die Großherzoglich
Sücchsischen Unterthanen des Vordergerichts Ostheim diejenigen Vortheile mit
zu genießen haben, welche den Königlich Baierischen und Königlich Württembergi-
schen Unterthanen durch- Handelsverträge mit anderen Staaten nahmentlich durch
den Vertrag mit der Krone Preußen und dem Großherzogthume Hessen vom 27.
May 1829 erworben sind.
Artikel 4.
Seine Königliche Majestät von Baiern und Seine Königliche Majestät von
Württemberg versprechen ferner, daß Seine Königliche Hoheit, der Großherzog
von Sachsen Weimar-Eisenach an dem Reinertrage der Zölle des Baierisch-
Württembergischen Zollvereins im Verhältnisse der Bevölkerung des Großherzog=
lichen Vordergerichtes Ostheim Antheil nehmen sollen.
Gegenseitige Kontrolirung der Malzaufschlags-Verwaltung.
Artikel 5.
Obgleich die Verwaltung und Erhebung aller übrigen im vorhergehenden Ar-
tikel nicht genannten indirekten Abgaben nahmemtlich der auch im Vordergerichte
Ostheim einzuführenden Malzaufschläge zum alleinigen Vortheil der betreffenden
Landeskassen vorbehalten bleibt, so wollen doch Seine Königliche Hoheit von
Sachsen Weimar-Eisenach gestatten, daß die benachbarten Königlich Baierischen
Oberaufschlag-Aemter sich durch Abordnung von Beamtcten, welche sich bey der