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Großherzoglichen Aufschlagsbehörde zu Ostheim gehörig auszuweisen haben, die
Ueberzeugung verschaffen, daß von den Letzteren überall und genau der Kéö-
niglichen Verordnung vom 28. July 1807 und den darauf gefolgten Novellen
gemäß verfahren werde. — Gleiche Berechtigung soll der Großherzoglich Säch-
sischen Behörde in Bezug auf die Kontrolirung der gehörigen Beobachtung der
gedachten Verordnung in dem anstoßenden Koniglich Baierischen Gebiethe zustehen.
Defraudationen.
Artikel 6.
Die uUntersuchung gegen Handlungen Großherzoglicher Unterthanen, wodurch
die Königlich Baierisch-Württembergischen, im Großherzogthume Sachsen Wei-
mar-Eisenach für das Vordergericht Ostheim rezipirten Zollgesetze übertreten,
und die Einnahmen aus Zöllen oder Regalien, deren Erhebung Gegenstand des
vorliegenden Vertrages ist, gefährdet werden möchten, es sey nun, daß jene
Handlungen im Amtsbezirke Ostheim, oder außer demselben entdeckt werden,
den einzigen Fall ausgenommen, wo der Ucbertreter im Baierischen oder Würt-
tembergischen Staatsgebiethe auf frischer That ergriffen worden ist, soll vom
Großherzoglichen Justiz-Amte Ostheim geführt werden, dasselbe erkennt in er-
ster Instanz in allen Zoll-Strafsachen, in welchen den Königlichen Untergerich-
ren in Baiern und Württemberg eine solche Kompetenz eingeräumt ist.
Das untersuchungs= und Strafverfahren ist, in so weit eine kriminelle
Strafbarkeit nichr vorliegt, sowohl bey dem genannten Gerichte erster Instanz als
auch bey den höheren Gerichten, vor welchen die Sache, nach dem im Großher=
zogthume verfassungsmaßig geordneten Instanzenzuge gelangen möchte, nach den
Baierisch-Württembergischen Zollgesetzen zu bemessen, und in jedem Falle soll das
Verfahren so viel als moglich abgekürzt, auch durchaus keiner unnöthigen Ver-
zögerung Statt gegeben werden.
Wenn in Folge dieser obigen Bestimmungen Geldstrafen verfügt werden, so
fallen dieselben nach Abzug des Aufbringer-Antheils und der defrandirten Gefälle
den Großherzoglichen Kassen anheim.
Einige besondere Verhältnisse.
a) Salz-Konsumtion.
Artikel 7.
Die Bewohner des Großherzoglichen Amtes Ostheim werden das bené-
thigte Salz durch die Königlich Baierischen Salz-Faktoreyen und um dieselben