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Freise, wie die Königlich Baierischen Unterthanen in den umliegenden Distrikten
eziehen.
Seine Königliche Hoheit werden Sorge tragen, daß kein anderes als Baieri-
sches Salz im Amtsbezirke verbraucht und die Königlich Baierischen Verordnun-
gen im Betreffe der Salz-Regie daselbst strenge aufrecht erhalten werden.
Seine Königliche Majestät werden dafür dem Großherzoglichen Aerar eine
der Bevölkerung des Amtes und der jährlichen Salz-Konsumtion angemessene
bare Vergütung anweisen lassen.
b) Spielkarten.
Artikel 8.
Seine Königliche Hoheit wollen ferner eine Fabrikation von Spielkarten im
Gebiethe des Vordergerichtes Ostheim nicht gestatten. Dagegen wird von Sei-
ten der Königlich Baierischen Regierung veranstaltet werden, daß eine dem Ver-
brauche des gedachten Bezirkes angemessene Quantitat von Spielkarten, welche
mit dem Weimar'schen Kartenstempel versehen und mit Attesten der Großher=
zoglich Sachsen Weimar --Eisenach'schen Landesbehörde bekleidet sind, aus
dem Großherzogthume Sachsen-Weimar über das Königliche Vereins-Zollamt
Mellrichstadt nach vorausgegangener gehöriger Deklaration bey demselben frey
nach Ostheim gelangen können.
c) Erhaltung der Straßen, dann Brücken= und Plastergelder.
Artikel 9.
Se. Königliche Majestät von Baiern sind geneigt, die Straßen von Ober-
fladungen bis an die Grenze von Melpers, sodann durch den so genannten
Höhl, und von der Eisenach'schen Grenze bis nach Tann unverzüglich in guten
fahrbaren Stand setzen und dieselben so wie die übrigen bestehenden nach den
Großherzoglichen Landen führenden Straßen in solchem Stande forterhalten zu
lassen, wogegen Se. Konigliche Hoheit von Sachsen-Weimar Sorge tragen
wollen, daß die durch den Amtsbezirk Ostheim und über die hohe Rhön
durch Pirr und Frankenheim führenden Kommunikations-Wege im guten
fahrbaren Stande erhalten werden.
Für die Benutzung dieser Wege soll im Vordergerichte Ostheim unter kei-
nerley Nahmen eine Abgabe zu entrichten seyn, mit einziger Ausnahme des Pfla-
ster= und Brückengeldes in der Stadt Ostheim, welches für Rechnung der dor-
tigen Kommun nach folgendem unüberschreitbaren Tarif erhoben wird.