Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Tarisf. 
Drey Kreutzer von jedem an einen Fuhrmannskarren gespannten oder angehaͤngten Pferde; 
Zwey und Einen halben Kreutzer von jedem an einen beladenen Wagen oder an 
eine Chaise angespannten Pferde; 
Zwey Kreutzer von jedem an einen unbeladenen Wagen oder Chaise gespan . 
Ein und ein halber Kreutzer von jedem Reitpferde oder ese elbenen pfet deʒ 
Ein Kreutzer von jedem leer gehenden Pferde; 
Ein halber Kreutzer von jedem nicht angespannten Ochsen, Stiere, Kuh oder Eselz 
in Kreutzer von jedem mit anderen als bloß landwirt i « 
beladenen Schiebkarren; ß bschaftlichen Etzeugnissen 
Die Hälste 2 b, wenn er mit solchen zum Verkaufe bestimmten Erzeugnissen 
eladen ist. 
Die eine Hälfte dieser Gebühren wird für die Benutzung des Stadtpflasters und 
die andere Hälfte für die Benutzung der Brücke gerechnet. Dieselben werden 
also nur zur Hälfte entrichtet, wenh die Brücke nicht passirt wird, und fallen 
ganz weg, wenn weder die Brücke noch die Stadt passirt wird. 
Frey vom Pflaster= und Brückengelde sind die Oekonomie-Fuhren der Baieri- 
schen Unterthanen und der Anspann und die Reitpferde Baiecrischer Beamteten oder 
Bediensteten aus dem Civil= und Militär-Stande. 
So lange die durch die Stadt Ostheim führende Hauptstraße noch nicht ge- 
pflastert ist, soll auch kein Pflastergeld gegeben werden. 
Ueber die wünschenswerthe Aufhebung aller besonderen Pflaster= und Brü- 
ckengelder wird weitere Vereinbarung vorbehalten. 
ad) Behandlung des Verkehrs zwischen Kaltennordheim, Meiningen und OÖstheim. 
Artikel 10. 
Die Königlich Baierischen Zoll-Erhebungsstellen in Willmars und Oberfla- 
dungen werden ermächtiget werden, die für den gewöhnlichen Verkehr zwischen 
Ostheim einer, dann Kaltennordheim und Meiningen anderer Seits, erforder- 
lichen definitiven Zollbehandlungen im Eingange und Ausgange vorzunehmen, ins- 
besondere für die durch Großherzogliche verpflichtete Bothen hin und her ge- 
brachten Packete. 
In so fern dergleichen Packete mit Großherzoglichen Dienstsiegeln verschlossen. 
sind, sollen vieselben uneröffnet belassen und zollfrey behandelt werden. Bey 
eintretenden erheblichen Verdachtsgründen einer Joll-Defraudation bleibt den Kö- 
niglichen Zollbediensteten vorbehalten, diese Bothen in das Amt Ostheim zu be- 
gleiten und resp. zurück zu führen und in ihrer Gegenwart am Amtssitze die ver-
	        
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