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vaͤchtigen Packete oͤffnen zu lassen, worauf gegen die Schuldigen nach den Ge-
setzen zu verfahren ist.
Ssciluß.
Artikel 11.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum Schlusse des Jah-
res 1842 festgesetzt; wird in diesem Jahre keine Aufkündigung von der einen
oder anderen Seite erfolgen, so soll derselbe als stillschweigend auf weitere zwölf
Jahre verlängert angesehen werden.
Artikel 12.
Dieser Vertrag soll unverzüglich zur allerhöchsten Ratifikation vorgelegt und
nach Auswechselung der Ratifikations-Urkunden zur Vollziehung gebracht werden.
Zur Urkunde dessen ist dieser Vertrag von den beyderseitigen Bevollmachtigten
unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen München den fünf und zwanzigsten Januar Eintausend Acht-
hundert Ein und Drenßig.
Joseph Anton Dr. Ludwig Franzv. Carl Friedr.
¶. S.) v. Belli de Pino. (. S.) v. Wirschinger. (1.S.) Miller. ¶. S.) A. v. Conta.
Bekanntmachung.
Auf allerhoͤchsten Befehl wird nachfolgendes Patent uͤber die Einverleibung
des Vordergerichts Ostheim in den Königlich Baierisch-Württembergischen Zoll-
verein zur Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Eisenach den 20. April 1881.
Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, NMaraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
eustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
In Folge des zwischen Unserm Großherzogthume und den Kronen Baiern
und Wuͤrttemberg uͤber die Einverleibung des von dem Koͤniglich Baierschen