Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachssches 
Regierungs-Blall. 
Nummer 7. Den 26. April 1831. 
Bekanntmachung. 
Höchstem Befehle zu Folge wird die nachstehende gesebzliche Verordnung, 
wegen Anwendung der Studien-Zeit auf den Universitäten, andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. · ' 
Weimar den 21. April 1831. 
Großherzoglich Süchsische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2. W. 
Es ist auch Uuns von mehren Seiten die Klage wiederholet worden, daß 
viele junge Männer, welche sich auf der Universitt zu einer künftigen Anstellung 
im Staatsdienste geschickt machen wollen, nur die so genannten Brot-Kollegien 
besuchen und andere Haupttheile der Wissenschaft, deren Vernachlässigung Einsei- 
tigkeit der Geistesbildung und Unvollkommenheit in jedem einzelnen wissenschaftli- 
chen Fache zur unausbleiblichen Folge hat, gänzlich hintansetzen. Wir finden 
Uns hierdurch bewogen, Folgendes zu verordnen:
	        
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