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A. ueber die Legitimation und Kontrole des, vertrags—
mäßig Abgabenfreyen, oder hinsichtlich der Abgabensätze begün-
stigten, Verkehrs mit inländischen Erzeugnissen und Fabrikaten
aus dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach in die Ks-
niglich Preußischen Kreise Erfurt (Stadt und Gebieth), Schleu-
ßingen und Ziegenrück.
Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate, bey welchen die ver-
tragsmäßigen Erleichterungen in Anspruch genommen werden, dürfen in der Regel
mea von den Produzenten oder Fabrikanten solcher Gegenstände geschehen.
2.
Erfolgen dergleichen Versendungen ausnahmsweise durch die zweyte Hand:
so hat sich der Versender gegen die Behörde, welche die Ursprungsbescheinigung
ausstellt, über den inländischen Ursprung der Gegenstände genügend auszuweisen.
8.
Soll eine Versendung erfolgen: so wird der Abfertigungsstelle (dem zu-
ständigen Großherzoglichen Justiz-Amte, Stodtrathe oder Patrimonial-Gerichte),
von dem Versender eine, nach dem unter A beygefügten Muster zur ursprungs-
kestkenntung schriftlich abgefaßte Anmeldung vorgelegt, die folgende Punkte ent-
alten muß: .
a) Gattung und Menge der Gegenstaͤnde, (letztere mit Buchstaben geschrieben,)
b) Absendungsort und Nahmen des Versenders,
c) Bestimmungöort, »
d) Versicherung des Versenders an Eidesstatt, daß die Gegenstände in-
ländischen Ursprungs sind.
Die bestimmungsmäßige Abfertigungsstelle hat die Richtigkeit der Anmeldung,
nach der ihr beywohnenden Kenntniß von dem Stande und Gewerbe des Versen-
ders, von der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse oder Fabrikate, und, bey aus-
nahmsweisen Versendungen aus der zweyten Hand, nach den beyzubringenden Be-
weisen der inlandischen Abstammung, pflichtgemäß zu prüfen. Ergeben sich dabey
keine Bedenken: so erfolgt — unentgeldlich — die Bescheinigung auf dem ur-
sprungszeugnisse, unter Bemerkung der Gültigkeitsfrist für den Transport bis zum
Bestimmungö orte.
5.
In letzterem wird der Transport der betroffenen Steuerstelle mit dem Cer-