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ee) vom Kartoffelmehl 1 Thlr. fuͤr den Zentner;
fl) von Nudeln 26 Sgr. 8 pf. für den Zentner;
gg) von Schrot oder Backwerk aus Weitzen 20 Sgr. für den Zentner;
hh) von dergleichen aus anderen Getreidearten 5 Sgr. für den
Zentner.
(Außer den, nach vorbemerkten Satzen, von Mühlen-Fabrikaten und Back-
waaren bey der Einbringung in Erfurt zur Königl. Steuerkasse zu
entrichtenden Abgaben ist von diesen, unter #— # bis hh bezeichneten Gegen-
ständen noch die bestehende Kommunal-Abgabe zur Erfurter Stadt-
kasse zu zahlen.)
8)pvon Fleisch, Fett und Fleischwaaren 1 Thlr. 10 Sgr. für den
Zentner brutto.
Wenn aber vorgenannte Gegenstände nicht zum Verbleiben in der Stadt Erfurt
bestimmt sind, sondern bloß durchgeführt werden sollen: so geschieht dieser Durch-
gang Abgabenfrey, wenn der Transport mit dem vorschriftsmäßigen Ursprungs-
Certifikate begleitet ist.
Die Abfertigung der Transporte vorgenannter Gegenstände kann nicht in
den Thoren der Stadt Erfurt, sondern nur von dem dortigen Koniglichen Haupt-
Steuecramte selbst geschehen.
B. Hinsichtlich der, im Artikel 6 des Vertrages stipulirten,
gegenseitigen Erleishterungen für' Fabrikanten und Handelsrei-
sende, im ganzem Umfange des Königreichs Preußen, wie im
Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach.
1.
Die Fabrikanten und Händler aus den Königlich Preußischen
Staaten oder die Handelsreisenden derselben, welche durch einen,
von einer Königlichen Regierung nach dem, unter C beygefügten Muster ausge-
stellten, Gewerbsschein legitimirt sind, haben sich, wenn sie der stipulirten vertrags-
mäßigen Begünstigungen innerhalb des Großherzogthumes Sachsen Weimar-Ei-
senach theilhaft werden wollen, mit jenem Gewerbscheine an die Großherzoglichen
Polizey-Kommissionen zu Weimar oder zu Eisenach zu wenden, welche ihnen sodann
unentgeldlich ein Zeugniß ausfertigen werden, das ihnen die vorerwähnten
Befugnisse für die Dauer der Zeit, auf welche der beygebrachte Gewerbschein
lautet, auch in dem ganzen Umfange des Großherzogthumes ohne weitere Abgaben-
entrichtung auszuüben gestattet.