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Großherzogl. S. Weimar · Eise nach sches
Regierungs= Blall.
Nummer 9. Den 20. May 1831.
Bekanntmachungen.
I. Auf höchsten Befehl wird nachstehendes Patent zu Erkäuterung des Arti-
kels 8 des Zoll= und Handels-Vertrages mit dem Königreiche
Preußen vom 11. Februar dieses Jahres zur allgemeinen Nachachtung öffent-
lich bekannt gemacht. Weimar am 17. May 1831.
« Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung.
von Muͤller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. K.
In der Absicht, die Herstellung eines freyen Verkehrs, welche in den zwi-
schen der Krone Preußen und anderen deutschen Staaten unlängst abgeschlossenen
Vertragen bezweckt wird, auch in dem Verhältnisse unseres Großherzog=
thumes zu den östlichen Provinzen der Königlich Preußischen Staa-
ten herbeyzuführen, ist, nach vorgängigem Beyrathe Unserer getreuen Landstände,
ein Zoll= und Handels-Vertrag zu Berlin am 11. Februar dieses Jahres
zwischen den beyderseitigen Bevollmächtigten abgeschlossen und durch das Regie-
rungs-Blatt Nr. 8 vom 6. d. M. bereits zur offentlichen Kunde gebracht worden.
Dieser Staatsvertrag enthält unter andern auch folgende Uebereinkunft:
„ Art. 8
Zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Gefälle wollen sich beyde kontrahi-
rende Theile gegenseitig unterstützen. Daher wollen auch Ihre Königliche Hoheit,