Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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der Großherzog von Sachsen Weimar gestatten, daß die Preußischen Zollbeamteten 
die Spur begangener Unterschleife in das Sachsen Weimar'sche Gebieth verfolgen 
und sich mit Zuziehung der Ortsobrigkeit des Thatbestandes versichern, wogegen 
hinsichtlich der Beeintraͤchtigung der Großherzoglichen Sachsen Weimar'schen Ge- 
faͤlle den Großherzoglichen Beamteten eine gleiche Befugniß in dem Preußischen 
Gebiethe zugestanden wird. Nicht weniger sollen die Behörden den für die Auf- 
rechthaltung der beyderseitigen Zollgesetze ergehenden Requisitionen gegenseitig un- 
verzüglich nachkommen und auf diesfallsigen Antrag die von den Unterthanen des 
einen Theiles gegen die Zollgesetze des anderen Theiles verübten Unterschleise eben 
so zur Untersuchung und Strafe ziehen, als wenn sie gegen die eigenen inlän- 
dischen Gesetze begangen worden wären.“ 
Wir erlautern diese Verabredung, welche den Art. 38 der Uebereinkunft zu 
Beförderung der Rechtspflege d. d. Weimar und Berlin den 8. und 25. Juny 
1824 modifizirt, mit Nachstehendem: 
1) Die Vergehungen diesseitiger Unterthanen gegen die Königlich Preußi- 
schen Zollgesetze werden in den oben unterstellten Fällen von diessei- 
tigen Behörden, jedoch in Beziehung auf den Thatbestand, nach 
den Königlich Preußischen Zollgesetzen gerichtet, d. h. nach 
dem Preußischen Steuergesetze vom 26. May 1818 und den darauf sich 
beziehenden gesetzlichen Nachträgen, Abänderungen und Erläuterungen, 
wie solche durch die Königlich Preußische Gesetzsammlung entweder schon 
bekannt gemacht worden sind, oder noch in Zukunft bekannt gemacht wer- 
den möchten. Die Kenntniß dieser Gesetze wird bey einem jeden Kon- 
travenienten, welcher in den gedachten Fällen das Preußische Gebieth 
betreten hat, billig vorausgesetzt. 
2) So viel hingegen die Bestrafung der vorgedachten Kontraventionen 
anlangt, sollen dieselben mit den in Unseren Impost-Gesetzen (nahmlich 
dem Impost-Regulative vom 27. November 1821 und dem Nachtrage 
vom 16. Dezember 1823) vorkommenden Strafen geahndet werden, 
und zwar: , . 
u. mit der Strafe des zwölffachen Betrages der hinterzogenen 
Abgaben, wenn und in so weit der Gegenstand der Kontravention 
zu denjenigen gehört, von welchen diesseits Impost-Abgaben 
Statt finden; 
b. mit der Strafe des doppelten Betrages, wenn und in so weit 
diese Voraussetzung nicht eintritt. 
3) Die Untersuchung soll Unseren Justiz-Aemtern vermöge des ih- 
nen hiermit ertheilten beständigen Auftrages in dem ganzen Um-
	        
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