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g. 74.
Alle geheimen, nicht autorisirten Vereinigungen der Studenten sind verbothen,
sie moͤgen unter dem Rahmen von Orden, Landsmannschaften oder irgend einem
anderen vorkommen. ·
Auch ist jede Gesellschaft unerlaubt, welche es sich herausnimmt, Einzelne
ihrer Glieder gegen Vorgesetzte oder oͤffentliche Behoͤrden zu vertreten.
g. 75.
Gegen die Stifter, Vorsteher, Senioren und so genannte Chargirte unerlaub-
ter Gesellschaften wird mit dem Consilio abeundi oder der Relegation verfah-
ren. Die übrigen Mitglieder werden, wenn ihnen nichts Besonderes zur Last
fallt, mit 8 bis 14tägigem geschärften Karzer-Arrest bestraft, und müssen sich in
das Strafbuch einzeichnen.
S#. 76.
Schon der bloße, auf erwiesenen Anzeigen beruhende, Verdacht einer Theil-
nahme an gesetzidrigen Verbindungen und Gesellschaften kann die Entfernung
von der Universität als polizeyliche Maßregel zur Folge haben. In jedem Falle
wirkt ein solcher Verdacht den Verlust der Armuthszeugnisse und anderer Benefizien.
S. 77.
Auszeichnungen in Kleidern oder sonst, die sich bey Mehren zu gleicher Zeit
vorfinden, sollen als Kennzeichen der Theilnahme an einer verbothenen Gesell-
schaft angesehen werden.
S. 78.
Das Beherbergen von Fremden, diese mögen zu den auswärts Studirenden
gehören oder Nichtstudirende seyn, ist den akademischen Bürgern streng untersagt.
Wer gegen dieses Verboth handelt, hat eine Karzer-Strafe oder nach dem Er-
messen des Senats eine Geldstrafe zu erwarten, welche in jedem Falle zwey Tage
Karzer oder zwey Thaler, und wenn die Beherbergung mehre Nächte Statt fand,
für jede Nacht zwey Thaler oder zwey Tage Karzer betragen soll. In Wieder-
holungsfällen ist geschärftes Karzer und bey sich ergebender besonderer Belflissen-
heit und gesebwidriger Gesinnung Einzeichnung in das Strafbuch oder Entfernung
von der Universität zu erkennen. «