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. 79.
Geschiehet die Beherbergung auf ein von einem andern Studirenden aus-
gestelltes Einquartierungs-Billet oder sonst unter Umstanden, welche auf eine
Theilnahme an gesetzwidrigen Verbindungen schließen läßt, so kommt §. 76 zur
Anwendung.
g. 80.
Nicht von der Verordnung im §. 79, wohl aber von der allgemeinen Ver-
ordmmg im §. 78 ist der Fall ausgenommen, wenn der Beherbergte ein leiblicher
Bruder oder sonst ein naher Verwandter des Beherbergenden ist und mit den
gehörigen Nachweisungen hierüber die Beherbergung dem Universitäts-Amte zur
gehörigen Zeit angezeigt wird. Es muß diese Anzeige in den ersten Stunden
nach der Ankunft und, wenn solche zu später Tageszeit erfolgt, vor 10 Uhr des
anderen Tages geschehen. Die Anzeige gilt längstens für drey Tage und bey
längerer Beherbergung muß das Universitäts-Amt um besondere Erlaubniß ange-
gangen werden. Wer dieses vernachlässiget, verfällt nunmehr in die Strafe
n
g. 81.
Alle Vereinigungen zu Baͤllen, anderen Lustbarkeiten und oͤffentlichen Feyer-
lichkeiten, sie moͤgen innerhalb der Stadt oder außerhalb derselben vorgenommen
werden, beduͤrfen der Erlaubniß des Prorektors, um welche bey dem uUniversitäts-
Amte nachzusuchen ist.
g. 82.
Die Erlaubniß zu Aufzuͤgen mit Fackeln kann nur mit Zustimmung der obe-
ren Polizey-Behoͤrde in Weimar ertheilt werden.
g. 83.
Fuͤr Unschicklichkeiten, Ausschweifungen im Trunk, Stoͤrungen der oͤffentlichen
Ruhe und alle Ungebuͤhrnisse, die in einer Gesellschaft oder im Gefolge derselben
veruͤbt werden, sind die Unternehmer der Gesellschaft verantwortlich. Auch sollen
Vergehen dieser Art an allen Schuldigen besonders geahndet werden.
g. 84.
Das Verbleiben in den öffentlichen Häusern nach der Polizey-Stunde, d. h.
11 Uhr des Abends, ist bey Strafe von 1 Thlr. 6 gr. für das erste Mahl
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