Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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3) für denjenigen, welcher die Herausforderung angenommen hat, vierzehen 
Tage geschárster Karzer-Arrest, nebst Einzeichnung in das Srafbuch für 
alle drey, "" 
4) fuͤr den, welcher den andern verwundet hat, drey Thaler in die Kasse 
des Krankenhauses, 
5) vier Thaler Anzeigegebuͤhren, welche auf aͤhnliche Weise vertheilt wer- 
den, wie bey den intendirten Duellen und wofuͤr ebenfalls zunaͤchst der 
Herausforderer zu haften hat, 
6) Auslieferung der gebrauchten Waffen, wie bey den intendirten Duellen. 
g. 98. 
III. Außerdem wird noch besonders für intendirte und vollzogene Duelle fest- 
gesetzt: 
1) bey allen Duellen, zu deren Vollziehung man einen Platz weiter, als 
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eine halbe Stunde von der Stadt bestimmt hat, werden die doppelten 
Anzeigegebuͤhren bezahlt, 
Duelle, welche auf verbothene Studenten-Verbindungen Bezug haben 
oder auch nur dieses Bezugs verdächtig sind, sollen an den Theilneh-= 
mern und Beförderern härter, nach Befinden mit der Relegation, be- 
straft werden, 
solche Duelle, bey welchen sich eine besondere Gefährde zu Tage legt, 
indem keine Sekundanten und kein Beflissener der Medizin zugezogen 
worden, werden an beyden Theilen, außer den übrigen Strafbestim- 
mungen, noch mit dem Consilio abeundi bestraft, 
die Anzeigegebühren, welche von dem Anzeigenden nicht in Anspruch ge- 
nommen werden, fallen der Bibliotheks-Kasse anheim, 
diejenigen Beleidigungen, welche durch Duelle haben ausgeglichen werden 
sollen, werden nur auf besonderes Verlangen des Beleidigten untersucht 
und bestraft, 
für alle Iwischenträgereyen unter dem Beleidiger und dem Beleidigten, 
welche zur Herbeyführung des Duelles mitgewirkt haben, tritt als Strafe
	        
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