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3) für denjenigen, welcher die Herausforderung angenommen hat, vierzehen
Tage geschárster Karzer-Arrest, nebst Einzeichnung in das Srafbuch für
alle drey, ""
4) fuͤr den, welcher den andern verwundet hat, drey Thaler in die Kasse
des Krankenhauses,
5) vier Thaler Anzeigegebuͤhren, welche auf aͤhnliche Weise vertheilt wer-
den, wie bey den intendirten Duellen und wofuͤr ebenfalls zunaͤchst der
Herausforderer zu haften hat,
6) Auslieferung der gebrauchten Waffen, wie bey den intendirten Duellen.
g. 98.
III. Außerdem wird noch besonders für intendirte und vollzogene Duelle fest-
gesetzt:
1) bey allen Duellen, zu deren Vollziehung man einen Platz weiter, als
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eine halbe Stunde von der Stadt bestimmt hat, werden die doppelten
Anzeigegebuͤhren bezahlt,
Duelle, welche auf verbothene Studenten-Verbindungen Bezug haben
oder auch nur dieses Bezugs verdächtig sind, sollen an den Theilneh-=
mern und Beförderern härter, nach Befinden mit der Relegation, be-
straft werden,
solche Duelle, bey welchen sich eine besondere Gefährde zu Tage legt,
indem keine Sekundanten und kein Beflissener der Medizin zugezogen
worden, werden an beyden Theilen, außer den übrigen Strafbestim-
mungen, noch mit dem Consilio abeundi bestraft,
die Anzeigegebühren, welche von dem Anzeigenden nicht in Anspruch ge-
nommen werden, fallen der Bibliotheks-Kasse anheim,
diejenigen Beleidigungen, welche durch Duelle haben ausgeglichen werden
sollen, werden nur auf besonderes Verlangen des Beleidigten untersucht
und bestraft,
für alle Iwischenträgereyen unter dem Beleidiger und dem Beleidigten,
welche zur Herbeyführung des Duelles mitgewirkt haben, tritt als Strafe