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g. 103.
Kein Studirender kann von den Akten, die in Disziplin-- und Polizey-Sa-
chen gefuͤhrt worden sind, Einsicht oder Abschrift verlangen, selbst nicht, wenn
die Untersuchung geendiget und das Erkenntniß gefaͤllt ist.
g. 104.
Auch haben Studirende kein Recht, die Nahmhaftmachung der Angeber oder
Zeugen in Untersuchungsfaͤllen zu verlangen.
g. 105.
Studirende, welche in einer Untersuchung sind, muͤssen sich gefallen lassen,
zum Zwecke der Untersuchung mit Stadt-Arrest, Haus-Arrest und in dringenden
Faͤllen mit Karzer-Arrest belegt zu werden.
Der Werth einer auf seine Amtspflicht geleisteten Aussage oder geschehenen
Anschuldigung eines Pedellen unterliegt in jedem einzelnen Falle dem Ermessen
der Spruchbehörde und kann in Polizey= und Disziplinar-Sachen nach Befinden
als ein hinreichender Beweis angesehen werden.
g. 106.
An die Stelle des Zeugeneides, ingleichen jedes gerichtlichen Eides in die-
sen Sachen tritt bey Studirenden die feyerliche Abgabe des Ehrenwortes. Die
Verweigerung desselben soll nach Befinden die Ueberführung oder die Strafe des
Ungehorsams gegen obrigkeitliche Befehle zur Folge haben.
. 107.
Die feyerliche Abgabe des Ehrenwortes kann bey erheblichen Veranlassungen
auch zur Sicherstellung eines geleisteten Versprechens gefordert werden. Wer sich
dessen weigert, hat die Anwendung strenger Maßregeln zu erwarten.
S#. 108.
Es geschiehet die feyerliche Abgabe des Ehrenwortes mittelst Handschlages
und unterschrift eines über die Sache geführten Protokolles, nach Befinden vor
dem uUniversitäts = Amte oder dem Concilium oder dem versammelten Senate,
auch in geeigneten Fällen unter Zuziehung erbetener Zeugen. «