Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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g. 103. 
Kein Studirender kann von den Akten, die in Disziplin-- und Polizey-Sa- 
chen gefuͤhrt worden sind, Einsicht oder Abschrift verlangen, selbst nicht, wenn 
die Untersuchung geendiget und das Erkenntniß gefaͤllt ist. 
g. 104. 
Auch haben Studirende kein Recht, die Nahmhaftmachung der Angeber oder 
Zeugen in Untersuchungsfaͤllen zu verlangen. 
g. 105. 
Studirende, welche in einer Untersuchung sind, muͤssen sich gefallen lassen, 
zum Zwecke der Untersuchung mit Stadt-Arrest, Haus-Arrest und in dringenden 
Faͤllen mit Karzer-Arrest belegt zu werden. 
Der Werth einer auf seine Amtspflicht geleisteten Aussage oder geschehenen 
Anschuldigung eines Pedellen unterliegt in jedem einzelnen Falle dem Ermessen 
der Spruchbehörde und kann in Polizey= und Disziplinar-Sachen nach Befinden 
als ein hinreichender Beweis angesehen werden. 
g. 106. 
An die Stelle des Zeugeneides, ingleichen jedes gerichtlichen Eides in die- 
sen Sachen tritt bey Studirenden die feyerliche Abgabe des Ehrenwortes. Die 
Verweigerung desselben soll nach Befinden die Ueberführung oder die Strafe des 
Ungehorsams gegen obrigkeitliche Befehle zur Folge haben. 
. 107. 
Die feyerliche Abgabe des Ehrenwortes kann bey erheblichen Veranlassungen 
auch zur Sicherstellung eines geleisteten Versprechens gefordert werden. Wer sich 
dessen weigert, hat die Anwendung strenger Maßregeln zu erwarten. 
S#. 108. 
Es geschiehet die feyerliche Abgabe des Ehrenwortes mittelst Handschlages 
und unterschrift eines über die Sache geführten Protokolles, nach Befinden vor 
dem uUniversitäts = Amte oder dem Concilium oder dem versammelten Senate, 
auch in geeigneten Fällen unter Zuziehung erbetener Zeugen. «
	        
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