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Uebrigens bewendet es, was die Verheimlichung der Studenten-Wechsel und
Gelder durch hiesige Bürger betrifft, bey denjenigen Vorschriften, welche das
Konto-Patent vom 25. Rovember 17983 darüber gegeben hat.
. 122.
Das Verfahren in Schuldsachen, wie in allen bürgerlichen Rechtssachen, ist
summarisch. Die Klagen und überhaupt alle Vortrage sind mündlich zu Protokoll
zu geben. Die Vorladungen geschehen ebenfalls mündlich; der beklagte Theil hat
Karzer-Arrest zu erwarten, wenn er der Ladung zum zweyten Mahle nicht Folge
leistet. Das erste Erkenntniß, welches das Universitcts-Amt abgiebt, soll immer
definitiv seyn. Soll das Erkenntniß von seiner Rechtskraft entbunden werden:
so muß dieses binnen zwey Mahl 24 Stunden durch das Rechtsmittel der Revi-
sion geschehen. In zweyter und letzter Instanz entscheidet das Concilium.
g. 128.
Kommt es zur Erekution: so bestimmt das Universitäts-Amt die Gegen-
stände derselben. Frey davon sind die den Studirenden nothwendigen Lehrbücher
und unentbehrlichen Kleidungsstücke.
S#. 124.
Sind zureichende Gegenstände der Exekution nicht vorhanden: so wird die
Schuldklage zuvörderst den Aeltern, Vormündern, Verwandten und nach Befin-
den der ordentlichen Obrigkeit mitgetheilt. Der Studirende selbst hat, bis hier-
auf eine befriedigende Antwort eingegangen, Stadt -Arrest. In Fällen, wo
ein betrügerisches oder leichtsinniges Schuldenmachen offenbar ist, kann, auf An-
trag des Gläubigers, Arrest im Schuld-Karzer verfügt werden. Darüber entschei-
det das Universitäts-Amt, mit Vorbehalt des Rekurses an den akademischen
Senat. Dieser Rekurs hat jedoch keine suspensive Wirkung.
. 15.
Ein Student, welcher vor Abfindung mit seinen Gläubigern die Universität
verläßt, hat öffentliche Citation, zuerst am schwarzen Brete, dann an dem Orte
seines muthmaßlichen Aufenthaltes, endlich in öffentlichen Blättern zu erwarten.