85
beistet er dieser Eitation keine Folge: so erfolgt Relegation des einen oder des
anderen Grades.
##. 126.
Weggewiesene, Konsilürte und Relegirte können, auf Antrag ihrer Gläubi=
ger, in dem Schuld-Karzer verwahrt werden, bis sie sich mit ihren Gläubigern
auseinander gesetzt haben. Diese Verwahrung, welche von dem Universitäts-
Amte verfügt wird, darf jedoch nicht länger, als drey Monathe fortgesetzt wer-
den. Eine Verlangerung, doch höchstens auf abermahlige drey Monathe, kann,
auf Antrag der Gläubiger, von dem akademischen Senate nur in dem Falle ver-
hängt werden, wenn die Gläubiger dem Universitäts = Amte bescheinigen, daß die
Befriedigung bisher durch eigene Schuld des Verhafteten unterblieben und die
längere Verhaftung ein Mittel sey, ihnen dieselbe zu verschaffen.
Zieht diese Maßregel, durch Schuld des Verhafteten, Ungebührnisse nach
sich: so tritt an die Stelle des Schuld= Karzers Festungs-Arrest.
Die durch die Verhaftung entstehenden baren Auslagen haben übrigens die
Glaubiger, mit Vorbehalt des Ersatzes von dem Schuldner, nach Anweisung des
UniversitätSs-Amtes, vorzuschießen.
Dritter Abschnitt.
Aufhören des akademischen Bürgerrechtes.
K. 127.
Das akedemische Bürgerrecht erlischt gänzlich:
1) mit dem Ablaufe von 4 Jahren von dem wirklichen Eintritte in das-
selbe, f
2) durch freywillige woͤrtliche oder thaͤtlich erklaͤrte Aufgebung.
g. 128.
Als thätlich erklärte Aufgebung des akademischen Bürgerrechtes wird ange-
sehen das Austreten aus den akademischen Verhültnissen durch Unterlassung des.
Kollegien-Besuches, durch Betreibung eines bürgerlichen Gewerbes, durch Ver-
heirathung, durch andere als bey der Akademie erlangte Anstellung.