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4) Der Druck der Weimar'schen Zeitung soll — ganz wie bisher bey dem Wo-
chenblatte — wöchentlich zwey Mahl, Dinstags und Freitags, die
Ausgabe aber Mittwochs und Sonnabends erfolgen, und gleichzeitig
mit demselben das Regierungs-Blatt — so oft Stoff zu einem solchen
vorhanden — ausgegeben, auch jedes dieser beyden Blätter jährlich mit
einem vollständigen Inhaltsverzeichnisse versehen werden.
5) Für alle diejenigen, welche das Wochenblatt bisher gesetzlich und amtlich
zu halten verpflichtet waren, bleibt der Preis für die Weimar'sche Zeitung
ganz derselbe, wie für das bisherige Wochenblatt, ohne alle Erhöhung.
6) Die Weimar'sche Zeitung tritt in allen den Fällen an die Stelle des Wei-
mar'schen Wochenblattes, wo bisher durch das letztere, nach dem Geseßze
vom 1. May 1829, Subhastationen und Ediktalien zur öffentlichen Kunde
zu bringen waren.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird Vor-
stehendes zu allgemeiner Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 2. März 1832.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
II. um den Unordnungen vorzubeugen, welche bey Erhebung der Sporteln
durch die Amts= und Gerichtsdiener vorkommen können, wird mit allerhöchster
Zustimmung hiermit die Anordnung getroffen, daß alle Amts= und Gerichtsdiener
die eingenommenen Sporteln nach Liquidations-Nummer, Summe und Zahlungs-
tag in ein, von ihnen zu führendes Buch eintragen sollen, in welchem dann auch
die Ablieferung von dem Sporteln-Einnehmer bescheinigt wird.
Alle Aemter und Gerichte, bey welchen nicht obige Einrichtung bisher schon
bestanden hat, werden daher hierdurch gemessenst angewiesen, sich darnach pünkt-
lich zu achten.
Eisenach den 20. Januar 1832.
Großherzoglich Saächsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.