Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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4) Der Druck der Weimar'schen Zeitung soll — ganz wie bisher bey dem Wo- 
chenblatte — wöchentlich zwey Mahl, Dinstags und Freitags, die 
Ausgabe aber Mittwochs und Sonnabends erfolgen, und gleichzeitig 
mit demselben das Regierungs-Blatt — so oft Stoff zu einem solchen 
vorhanden — ausgegeben, auch jedes dieser beyden Blätter jährlich mit 
einem vollständigen Inhaltsverzeichnisse versehen werden. 
5) Für alle diejenigen, welche das Wochenblatt bisher gesetzlich und amtlich 
zu halten verpflichtet waren, bleibt der Preis für die Weimar'sche Zeitung 
ganz derselbe, wie für das bisherige Wochenblatt, ohne alle Erhöhung. 
6) Die Weimar'sche Zeitung tritt in allen den Fällen an die Stelle des Wei- 
mar'schen Wochenblattes, wo bisher durch das letztere, nach dem Geseßze 
vom 1. May 1829, Subhastationen und Ediktalien zur öffentlichen Kunde 
zu bringen waren. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird Vor- 
stehendes zu allgemeiner Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 2. März 1832. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
II. um den Unordnungen vorzubeugen, welche bey Erhebung der Sporteln 
durch die Amts= und Gerichtsdiener vorkommen können, wird mit allerhöchster 
Zustimmung hiermit die Anordnung getroffen, daß alle Amts= und Gerichtsdiener 
die eingenommenen Sporteln nach Liquidations-Nummer, Summe und Zahlungs- 
tag in ein, von ihnen zu führendes Buch eintragen sollen, in welchem dann auch 
die Ablieferung von dem Sporteln-Einnehmer bescheinigt wird. 
Alle Aemter und Gerichte, bey welchen nicht obige Einrichtung bisher schon 
bestanden hat, werden daher hierdurch gemessenst angewiesen, sich darnach pünkt- 
lich zu achten. 
Eisenach den 20. Januar 1832. 
Großherzoglich Saächsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk.
	        
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