28
richtes geltenden Gesetze, und es findet kein Unterschied zwischen in- und auslaͤn-
dischen Glaͤubigern als solchen Statt.
Dinglicher Gerichtsstand.
Artikel 25.
Alle Real-Klagen, deögleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch
die so genannten actioncs in rem scriptae müssen, dafern sie eine unbewegliche
Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirke sich die Sache befindet, —
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Ge-
richtsstande des Beklagten erhoben werden, vorbehaltlich dessen, was auf den Fall
des Konkurses bestimmt ist.
Artikel 24.
In dem Gerichtsstande der Sache können keine bloß (rein) personlichen Kla-
gen angestellt werden.
Artikel 25.
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn gegen den Be-
sitzer unbeweglicher Güter eine personliche Klage angestellt wird, welche aus dem
Besitze des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschafe
als Gutsbesitzer vorgenommen hat.
Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu
erfüllen, oder
D2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten Ma-
terialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder
3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein ähnliches Befugniß mißbraucht,
oder
4) seine Nachbarn im Besitze stört,
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes berühmt,
oder
6) wenn er dieses Grundstück ganz oder zum Theil verdußert und den Kontrakt
nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet:
so muß derselbe in allen diesen Fällen bey dem Gerichtsstande der Sache
Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem personlichen Gerichtöstande
nicht belangen will.