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oder Waldes stehen läßt, fällt in gleiche Strafe, neben dem Verluste des
Schubkarrens oder Schlittens.
Jede bey dem Holzlesen begangene, nach den vorstehenden Bestimmungen,
oder sonst zu strafende Ungebühr, z. B. wenn das Holzlesen benutzt wird,
um frisches Holz umzumachen, oder sonst Holz zu entwenden, hat, neben
der Strafe, noch den Verlust der erhaltenen Erlaubniß zur Folge. Der-
selbe Verlust findet Statt, wenn jemand bey dem Holzlesen sich nicht
bloß auf sein eigenes Bedürfniß einschränkt, sondern mit dem gelesenen
Holze Handel treibt.
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Wer, ohne einen Erlaubnißschein zum Holzlesen von dem Forstamte erhalten zu
haben, oder an Tagen, wo das Holzlesen überhaupt nicht verstattet ist, mit ge-
lesenem Holze in den herrschaftlichen Waldungen, oder in der Nähe derselben
betroffen und deshalb angehalten wird, soll mit der Einrede, daß er das Holz
nicht aus den herrschaftlichen Waldungen, sondern aus Privat-Hölzern oder in
fremden Territorien gesammelt habe, keinesweges gehört werden.“
Mit Bezugnahme auf diese geseblichen Bestimmungen und auf die von uns
bereits früher erlassenen Bekanntmachungen vom 16. Oktober 1825 im Wei-
mar'schen und Eisenach'schen Wochenblatte, und vom 4. Dezember 1828 in Nr.
21 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1828, befehligen wir daher die Polizey-
Unterbehörden und Ortsvorstände, streng darüber zu wachen, daß kein Holz ein-
gebracht werde, bey welchem der Verdacht eintritt,
1) daß es von unbefugten Personen gesammeltes Leseholz oder
2) zum Verkauf eingebrachtes Leseholz sey, da das Leseholz-Sammeln auf den
Gebrauch zur eigenen Nothdurft beschränkt bleibt, oder endlich
3) daß es gestohlenes Holz sey.
Es wird hiermit zugleich die bestimmte Bedrohung verbunden, daß die Ge-
meinden, deren Glieder sich bey dem Holzlesen Ungebührnisse zu Schulden kom-
men lassen, jene Begünstigung ganz verlieren sollen und daß den Gemeinden,
welche nicht selbstthätig den eingerissenen Mißbräuchen zu steuern sich bemühen,
jede bisher aus den Großherzoglichen Waldungen zugestandene Unterstützung an
Holz entzogen werden wird.
Weimar den 10. April 1832.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.