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diese Differenzen zu hoͤren. Ohne daß dieses geschehen und hierbey die Er-
innerungen der Einnahmebehoͤrden fuͤr gegruͤndet anerkannt, oder ohne daß,
entgegengesetzten Falles, deren Richtigkcit durch anerkannte Kataster, Buͤcher,
oder sonstige klare Beweismittel auf eine, auch die betheiligten Privaten
uͤberzeugende Weise sofort nachgewiesen worden, duͤrfen die Angaben jener
Behoͤrden bey Auffuͤhrung der Grundstücke in die ausgefertigten Erwerbsur-
kunden nicht aufgenommen werden.
Ist die Differenz auf diesem Wege nicht zu beseitigen: so muß derselben
in den Urkunden Erwähnung geschehen und jedem Theile sein Recht vorbe-
halten werden. Für eine dergleichen Erörterung findet keinerley Kostenan-
forderung Statt.
§5. 9.
Werden Rückstände von den Einnahmebehörden angegeben: so ist
Bescheinigung über deren Abentrichtung, ingleichen in Lehen= oder Abzugs-
gelder-Fällen Bescheinigung der erlegten Lehen= resp. Abzugsgelder umd
der damit in Verbindung stehenden Gebühren zuvörderst aufzugeben. Es ist
die Ausfertigung der Urkunden einstweilen zwar zu verfügen, die Aushändi-
Gung derselben aber erst nach dargethaner Befolgung jener Auflage zu bewirken.
8. 10.
Die Gerichtsbehoͤrden haben genau darauf zu sehen, daß in den nach
. 4 beyzubringenden Auszügen dder beglaubigten Aufsätzen, sofern in den
letzten dreyßig Jahren eine neue Katastrirung Statt gefunden hat, außer den
neuen Kataster-Rummern auch diejenigen Nummern, welche die in Frage ste-
heuden Grundstücke im alten Kataster führten, mit angegeben werden. Bey-
derley Nummern sind in die auszufertigenden Urkunden mit aufzunehmem
S. 11.
Das Ab= und Zuschreiben bey Eigenthums-Veränderungsfällen in den
Grundbüchern und in sonstigen öffentlichen Büchern darf niemahls, auch nicht
in Erbfällen, vor Ausfertigung der gerichtlichen Uebereignungs-Urkunden, son-
dern nur erst auf dem Grunde derselben geschehen.
S. 12.
Zu solchem Zwecke ist ein Jeder, der eine dergleichen Urkunde erhält,
verbunden, die urkunde selbst oder einen gerichtlich beglaubigten Auszug dere