Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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gewaͤhrt werden, und zwar in sofern es ein bloßes persönliches Emolument be- 
trifft, auf die Lebenszeit der betroffenen Person, sobald es sich aber von einer 
fundirten Dotation handelt, fuͤr immer. 
V. 
Was nun die naͤheren und einzelnen Bestimmungen betriff., unter welchen 
die gegenseitigen Abtretungen verabredet wurden: so sind solche wegen der Abtre- 
tungen vom Großherzogthume Weimar an das Herzogthum Altenburg in dem sechs- 
ten Paragraphen zusammengefaßt worden und zwar nach den fo#rtlaufenden Buch- 
staben und Zahlen des ersten §. und ebenso die wegen der Abtretung vom Her- 
jogthume Altenburg an das Großherzogthum Weimar in dem siebenten Paragra- 
phen nach der Reihefolge des zweyten Paragraphen. 
. VI. 
Betreffend die Gebiethstheile und Rechte, welche von Weimar an Altenburg 
abgetreten werden: so sind diese zu A. erstlich solche, an welche beyde Staatsre- 
gierungen entweder überhaupt oder wegen einzelner Rechte bisher Ansprüche 
machten. 
zu 1) das ganze Dorf Bobeck mit Kirche, Pfarrey, Schule, mit allen Abgaben 
und der ganzen Hoheit wird Altenburgisch; eben so die ganze Flur dieses 
Dorfes mit Ausnahme des vormahligen Franzischen Holzgrundstücks, welches 
nach f. II. 2 bey Weimar bleibt und künftig einen Theil des Großherzoglichen 
Forstes Waldeck ausmacht. Die Grenze der Flur Dorfbobeck soll von der 
Wöstung Bobeck, welche bey Weimar bleibt (s. §. II. A. 1) so getrennt wer- 
den, daß 
a. die Wiese an dieser Grenze zwischen zweyen Grenzhecken, welche eine Ge- 
meinde-Wiese des Dorfes Bobeck ist und dermahlen mit der Gemeinde- 
Schenke verpachtet ist, Altenburgisch wird, auf derselben aber der Weg 
bleibt, welcher darauf für die Oekonomiefuhren der Besitzer von Grund- 
stücken in den Fluren Dorfbobeck und Wöstbobeck gemeinschaftlich bisher 
und als Vizinal-Weg von Albersdorf nach Serba war; 
b. daß der, Theil des vorherigen Franzischen Holzes, welchen die Großher= 
zogliche Kammer zu Weimar nicht mit erkaufte und nun zu Feld gemacht 
worden ist, bey der Flur Dorfbobeck und Altenburgisch bleibt. 
Ferner bleiben für die Großherzoglich Weimar'schen Kammergüter und die 
Geistlichen des Amtsbezirkes Bürgel die Befreyungen, welche solche biöher auf 
den Viehmärkten zu Bobeck genossen, wenn sie Vieh dorthin bringen oder holen 
ließen. 24
	        
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