Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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ss  80.19)
Bis  zur  Einführung  der  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  bestimmten  Haussteuer  werden  jene  Steuern  forterhoben,
  welche  dermal  unter  verschiedenen  Benennungen  von  Gebäuden  jeder  Art  entrichtet  werden.

I8  31.7)
1  Die  neue  Haussteuer  wird  gleichzeitig  mit  der  definitiven  Grundsteuer  eingeführt.
II  Da,  wo  große  Ungleichheiten  in  der  bestehenden  Häuserbesteuerung  eine  frühere  Regulierung  der  neuen
Haussteuer  erheischen,  bleibt  diese  bezüglich  der  Häuser  der  Kategorie  lit.  a  §  4  Abs.  I  der  Regierung  vorbehalten.

(§  32.])
Für  jene  Gemeinden  des  Reichs,  in  welchen  das  Grundsteuerdefinitivum  bereits  eingeführt  ist,  muß  nach
den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ein  neues  Haussteuerkataster  angelegt  und  hiernach  sodann  die
Haussteuer  erhoben  werden.

33.

1  Für  neu  aufgeführte  Gebäude  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf  des  dem  Jahre,
in  dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  Kalenderjahrs.

I  Ist  das  neu  aufgeführte  Gebäude  ein  Kleinwohnungsbau  für  die  minderbemiteelte
Bevölkerung  oder  zur  Ansiedelung  landwirtschaftlicher  Arbeiter,  für  den  die  im  Art.  14  des
Gesetzes,  die  Landeskulturrentenanstalt  betreffend,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
31.  März  1908  aufgeführten  Merkmale  zutreffen,  so  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf
der  dem  Jahre,  in  dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  sechs  Kalenderjahre.

III  Enthält  der  Kleinwohnungsbau  (Abs.  II)  nicht  mehr  als  vier  Wohnungen  oder  ist
er  von  einer  Gemeinde  oder  von  einer  rechtsfähigen  gemeinnützigen  Vereinigung  hergestellt,
die  sich  mit  der  Erbauung,  Beschaffung  oder  Verbesserung  von  Wohnungen  für  die  minderbemittelte
  Bevölkerung  befaßt,  so  beginnt  die  Steuerpflicht  mit  Ablauf  der  dem  Jahre,  in
dem  der  Neubau  vollendet  wurde,  folgenden  zwölf  Kalenderjahre.  Eine  Vereinigung  gilt
nicht  als  gemeinnützig,  wenn  satzungsgemäß  die  Einzahlungen  der  Mitglieder  mit  mehr  als
vier  vom  Hundert  verzinst  werden  oder  den  Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als
die  Einzahlungen  ausgeantwortet  wird.

IV  Die  Vorschriften  der  Abs.  II,  III  finden  nur  solange  Anwendung,  als  die  dort  bezeichneten
  Voraussetzungen  erfüllt  bleiben;  außerdem  wird  die  Steuer  vom  nächsten  Kalendervierteljahr
  an  zugeschrieben.

§  34.

1  Im  Falle  des  gänzlichen  Abbruchs  oder  der  gänzlichen  Zerstörung  ist  die  Steuer  vom

nächsten  Kalendervierteljahr  an  in  Abgang  zu  bringen.

u  Anderungen  an  Mietsteuerobjekten,  die  nur  einzelne  Gebäudeteile  betreffen,  bewirken
eine  Ab=  und  Zuschreibung  der  Steuer  lediglich  in  Ansehung  der  von  der  Anderung  berührten
Teile.  Hierbei  sind  jedoch  Anderungen  geringeren  Umfanges,  durch  welche  die  Mietertrags- 



6)  Einführungs=  und  Übergangsvorschriften  zum  Gesetze  vom  15.  Auguft  1828.