fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt X. Strafregister. 715 
6 bie Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst deutlicher Schrift, 
enthalten: 
1. den durch die Größe der Buchstaben besonders hervortretenden Familiennamen 
des Verurtheilten (bei Frauen den Geburtsnamen), sowie etwaige Beinamen 
und die Vornamen desselben, bei mehreren Vornamen ist der Rufname zu 
unterstreichen; 
die Namen seiner Eltern; 
Tag und Ort seiner Geburt; liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich Straße 
oder Stadttheil hinzuzufügen; 
Wohnort und Beruf des Verurtheilten; 
angbtenand des Verurtheilten und gegebenenfalls Namen und Stand des 
egatten; 
einen Auszug aus der verurtheilenden Entscheidung, aus welchem insbesondere 
zu ersehen ist: 
a) die erkennende Behörde, 
b) das Datum der Verurtheilung, 
Fc) der Charakter der für erwiesen erachteten Strafthaten und die zur Anwen- 
dung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen, 
d) die ausgesprochene Strafe 
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist die größte 
Sorgfalt zu verwenden. Insoweit die betreffenden Thatsachen nicht zweifellos, sei es 
in den Akten, sei es durch nachträgliche Erhebungen der mittheilenden Behörde, fest- 
gestellt sind, muß dies in der Strafnachricht ausdrücklich hervorgehoben werden. Z. B. 
Tag und Monat der Geburt „nicht ermittelt“ oder Geburtsjahr „angeblich 1859"“. 
#§. 9. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strasnachricht aufge- 
nommenen Geburtsortes, so ist außer der Strafnachricht für das Register des Geburtsorts 
noch ein zweiter Vermerk für das Strafregister desjenigen Bezirks zu fertigen, in 
welchem der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte Aufenthaltsort des Ver- 
urtheilten belegen ist. 
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare befinden. 
§. 10. Ergiebt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher 
unter falschem Namen verurtheilt ist, oder daß Vorskrafen desselben an der nach dieser 
Verordnung zuständigen Stelle (§. 1 Nr. 1 bezw. 2) noch nicht registrirt find, so ist 
am Schlusse der Untersuchung zu veraulassen, daß 
1. vachträglich den Bestimmungen der S. 7, 8 entsprechende Strafnachrichten 
ergehen, 
2. die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in die Register ausgenommenen 
falschen Strafnachrichten erfolgt. 
§. 11. Führt ein Verurtheilter befugter oder unbefugter Weise mehrfache Familien- 
namen, so ist auf jeden Namen eine besondere Strafnachricht — unter ausdrücklicher 
Verweisung auf die andere Strafnachricht — aufzustellen und abzusenden. 
§. 12. Wird eine zur Registrirung mitgetheilte Verurtheilung in Folge einer 
Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so hat hiervon, nach eingetretener Rechts- 
kraft der Entscheidung, die Behörde, welche für deren Vollzug zu sorgen hat, der mit 
der Führung des betreffenden Registers betrauten Behörde bezw. der zuständigen 
Staatsanwaltschaft Mittheilung zu machen. Die Registerbehörde hat den Inhalt der 
Mittheilung auf dem im Redgister niedergelegten Vermerke der Verurthheilung 
einzutragen. 
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Form der Registerführung. 
§. 13. Die Register enthalten die Vermerke (88. 7, 8, 9) in der übersandten 
Urschrift. Die Vermerke sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren. 
§. 14. Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der 
Vermerke die Vollständigkeit und möglichst auch — gegebenen Falls auf Grund der 
Standesregister — die Richtigkeit der in dem Vermerke enthaltenen Angaben über 
die Persönlichkeit und den Geburtsort des Verurtheilten zu prüfen. 
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den Ver- 
merk unter kurzer Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs weiterer 
Prüfung und eventueller Berichtigung zurückzusenden.
	        
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