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der zum Vereine gehoͤrigen Lande eingefuͤhrt sind, oder etwa noch eingefuͤhrt
werden wuͤrden.
Auch sollen, nach Art. 8 des Vertrages vom 10. May und Art. 18
des Vertrages vom 11. May, bey dem Besuche der Maͤrkte und Messen zur
Ausübung des Handels und zum Absatze cigener Erzeugnisse oder Fabrikate
in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten
eben so, wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.
Hiernach haben sich die betreffenden Behörden, so wie die betheiligten
Gemeinden, vom 1. Januar 1834 an überall genau zu achten.
Weimar den 19. Dezember 1833.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
II. In Folge eines höchsten Reskripts vom 18. d. M. werden
1) das Verboth des unschlitt= und Aschenaufkaufens in der Stadt Ei-
senach, welches unter dem 22. März 1822 von neuem bekannt
gemacht worden ist, und
2) das im Eisenach'schen Kreise alter Lande noch bestehende, durch um-
lauf vom 24. Oktober 1808 erneuerte Verboth, Felle an Judcn
zu verkaufen,
hiermit aufgehoben.
Weimar am 19. Dezember 1833.
Großherzoglich Süächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
Berichtigungen. Es ist zu lesen: S. 454 3. 1 des Reg. Blattes „kontrahirenden“ st. „krotrahi-
renden“ — S. 497 in der Marginal-Not 6 „Stundung“ st. „Sendung“ — S. 498 3.19
„welchen“ st. „welchem" — S. 500 Z. 1. „Soll= oder Steuerbehörde“ st. „Zollbehörde" —
S. 504 3. 1 „Begehung“ st. „Vergehung.“ — S. 506 3. 30 „(§. 72)“ st. „(5. 42)“" —
S. 507 3. 1 „worden“ st. „werden“ — S. 507 3. 5 „(F. 52 „(§. 64)“ — S. 510
3. 21 u. 22 „Zoll- oder Steuerämter“ st. „Jollämter“ — S. 512 3. 30 und S. 513 3. 17
„Joll= oder Steuerstellen“ st. „Steuerstellen" — S. 513 letzte 3. und S. 516 3. 14 „Joll-
oder Steuerstelle“ st. Stererseue — S. 513 3. 32 „Entscheidungsgründe“ st. „Entschuhi-
gungsgründe“ — S. 514 3. 3 „bekannt, auch“ st. „dekannt; auch“ — S. 514 3. 17 zzue
st. „welches“ — S. 3. 10 „sonstige, in Bug auf“ st. „sonstige, auf" — S. 528 3. 2
Zochruahligen“ st. „nachmahligen“ — S. 529 3. 21 „sey, dem“ st. „sey, bep dem“ —
515 3. 3 fällt „(Stempel)“ hinweg.