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oder Religions-Angelegenheiten ankoͤmmt, kann weder in der engeren Versammlung,
noch im Pleno ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.
Die Bundesversammlung ist bestaͤndig, hat aber die Befugniß, wenn die
ihrer Berathung unterzogenen Gegenstaͤnde erledigt sind, auf eine bestimmte
Zeit, jedoch nicht auf laͤnger als vier Monathe, sich zu vertagen.
Alle naͤhere, die Vertagung und die Besorgung der etwa waͤhrend derselben
vorkommenden dringenden Geschaͤfte betreffenden Bestimmungen werden
der Bundesversammlung bey Abfassung der organischen Gesetze vorbehalten.
Art. 8.
Die Abstimmungsordnung der Bundesglieder betreffend, wird festgesetzt,
daß, so lange die Bundesverfassung mit Abfassung der organischen Gesetze beschaͤftigt
ist, hieruͤber keinerley Bestimmung gelte, und die zufaͤllig sich fuͤgende
Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheile gereichen, noch eine Regel begründen
soll. Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung
die künftige, als beständige Folge einzuführende, Stimmenordnung
in Berathung nehmen, und sich darin so wenig als möglich von der ehemahls
auf dem Reichstage, und nahmentlich in Gemäßheit des Reichs-Deputations-Schlusses
von 1803 beobachteten, entfernen. Auch diese Ordnung kann aber
auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren Vortritt außer den
Verhältnissen der Bundesversammlung, keinen Einfluß ausüben.
Art. 9.
Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main. Die
Eröffnung derselben ist auf den ersten September 1815 festgesetzt.
Art. 10.
Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird
die Abfassung der Grundgesetze des Bundes, und dessen organische Einrichtung,
in Räcksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhaltnisse
seyn.