Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Art. 6. 
Der Bund ist als ein unauflöslicher Verein gegründet, und es kann da- 
her der Austritt aus diesem Vereine keinem Mitgliede desselben frey stehen. 
Art. 6. 
Der Bund ist nach seiner ursprünglichen Bestimmung auf die gegenwärtig 
daran theilnehmenden Staaten beschränkt. Die Aufnahme eines neuen Mit- 
gliedes kann nur Statt haben, wenn die Gesammtheit der BundeSglieder solche 
mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und den Vortheil des Ganzen an- 
gemessen findet. Veränderungen in dem gegemwärtigen Besiéstande der Bun- 
deöglieder können keine Veränderungen in den Rechten und Verpflichtungen 
derselben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Ge- 
sammtheit, bewirken. Eine freywillige Abtretung auf einem Bundeögebiethe 
haftender Souverainetäts-Rechte kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten 
eines Mitverbündeten geschehen. 
Art. 7. 
Die Bundesversammlung, aus den Bevollmachtigten sämmtlicher Bundes- 
glieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor, und ist das be- 
ständige verfassungsmäßige Organ seines Willens und Handelns. 
Art. 8. 
Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Kommit- 
tenten unbedingt abhängig, und diesen allein wegen getreuer Befolgung der 
ihnen ertheilten Instruktionen, sowie wegen ihrer Geschäftöführung überhaupr, 
verantwortlich. 
Art. 9. 
Die Bundesversammlung übt ihre Rechte und Obliegenheiten nur inner- 
halb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirksamkeit ist zunächst 
durch die Vorschriften der Bundes-Akte und durch die in Gemäßheit derselben 
beschlossenen oder ferner zu beschließenden Grundgesetze, wo aber diese nicht 
zureichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundeszwecke bestimmt.
	        
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