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g. 4.
Wer Handschriften, Kupferwerke, Zeichnungen, Landkarten, Pläne, Wör-
terbücher, Glossarien u. s. w. (#. 3) auf der Bibliothek selbst benutzen, z. B.
Auszüge oder Kopien machen will, wird die dazu nöthige Bequemlichkeit ange-
wiesen erhalten.
g. 5.
Junge Leute, welche noch nicht selbststaͤndig sind, bekommen Buͤcher nur
alsdann geliehen, wenn sie eine schriftliche Bürgschaft ihrer Aeltern, Vormün-
der, Erzieher oder Lehrer entweder im Allgemeinen oder für den einzelnen
Fall bey der Bibliothek eingeführt hat, und nur in den Grenzen dieser
Bürgschaft.
g. 6.
Personen, welche zwar in dem Großherzogthume, aber nicht in der Stadt
Weimar wohnhaft sind, erhalten nicht eher Buͤcher, als bis sie sich uͤber die
Art der Abholung und der Zuruͤcksendung mit der Bibliotheks-Verwaltung ver-
staͤndiget haben, und auch nur so lange, als hierbey keine Unordnung vor-
kommt. Bey einigem Zweifel deshalb ist die Bibliotheks-Verwaltung noch zu
einer vorgaͤngigen Anfrage bey der Oberaufsicht angewiesen.
g. 7.
Fremde, die sich einige Zeit in Weimar aufhalten, muͤssen, wenn sie von
der Bibliothek Gebrauch machen wollen, entweder diese Verguͤnstigung bey der
Oberaufsicht nachgesucht und erlangt oder sonst genuͤgende Buͤrgschaft beyge-
bracht haben. Dasselbe ist unerläßlich, wenn eine Zusendung von Büchern-
außer den Grenzen des Großherzogthumes gewünscht wird.
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Kein Buch darf von der Bibliothek ohne dafür eingelegten Empfangschein
verabfolgt werden.
g. 9.
Wenn nicht die Oberaufsicht in einzelnen Faͤllen eine besondere Zeitbe-
stimmung gegeben hat, was bey Handschriften, Kupferwerken u. s. w. (F. 3)
immer geschehen soll, gilt ein solcher Schein laͤngstens auf acht Wochen, und