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zurückreisen wollen, von der betreffenden Grenz-Polizey-Behörde über
den Zweck ihrer Reise zu vernehmen, und ist das Protokoll von ge-
dachter Behoͤrde schleunigst unmittelbar an mich einzusenden.
Uebrigens bleiben die allgemeinen polizeylichen Vorschriften über das Rei-
sen im In-- und Auslande auch auf die Studirenden fernerhin anwendbar.
Berlin den 8. Januar 1834.
Der Minister des Innern und der Polizey.
(gez.) von Brenn.
III. Sämmtliche Civil-Gerichtsbehörden des hiesigen Regierungsbezirkes
empfangen die Anweisung, in den bey ihnen anhängigen Prozessen die Aus-
fertigungen, insbesondere aber die Wechselschriften im Verfahren nicht den Par-
theyen, sondern deren Anwälten behändigen zu lassen, sofern letztere legitimirt,
auch sonst keine besondere Gründe vorhanden sind, welche die Behändigung
an die Partheyen selbst ausnahmsweise nöthig machen.
Weimar den 3. Februar 1834.
Großherzoglich Schsische Landesregierung.
von Müller.
IV. unter Beziehung auf §F. 1 des Gesetzes vom 13. April vorigen
Jahres über die Besetzung der Gerichtsbank erhalten sämmtliche Patrimonial=
Gerichte unseres Bereiches hierdurch die Anweisung, sich künftig — so weit
nicht wirklich Aktuare bey ihnen förmlich angestellt sind — nur solcher Pro-
tokoll-Führer zu bedienen, welche von der unterzeichneten Landesregierung als
Accessisten verpflichtet und als solche ihnen ausdrücklich uberlassen worden.
Weimar den 10. Februar 1834.
Großherzoglich Sichsische Landesregierung.
von Müller.