84
Bekanntmachung.
Auf allerhoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs
ist dem Strumpfwirkermeister Christoph Hergt zu Apolda unter'm ½
Tage eine, auf sechs Jahre gültige, ausschließende Berechtigung zu Ein-
richtung einer Maschine zum Appretiren und Reinigen der Federn durch
Dampf und zur Betreibung dieses Gewerbes in der Stadt und dem Amte
Weimar, sowie in den Bezirken der Aemter Roßla, Dornburg, Jena und
Buttstädt mit den darin liegenden Städten und Patrimonial-Gerichtsorten
ertheilt worden, ohne jedoch hierdurch Andere in der Anwendung bereits er-
fundener oder noch erfunden werdender, von jener Maschine wesentlich ver-
schiedener Einrichtungen zu gleichem Zwecke zu beschranken.
Indem wir dieses hierdurch zur öffentlichen Kunde bringen, fügen wir
zugleich, höchster Anweisung gemäß, die Bestimmung bey, daß jedem Groß-
herzoglichen Staatsunterthan, welcher überführt wird, das durch gedachtes
Privilegium verliehene, ausschließende Recht beeinträchtiget zu haben, unter
Zulastlegung der Untersuchungskosten, die Anwendung der von ihm nachver-
fertigten Feder = Appretir= und Reinigungs-Maschine auf so lange, als das
Hrivilegium besteht, untersagt, ihm auch bekannt gemacht werden soll, daß
er im Wiederholungsfalle mit Konfiskation der vorgefundenen Maschine, Werk-
zeuge, Materialien und Fabrikate bestraft werden würde und daß diese Strafe,
wenn die Drohung fruchtlos wäre, dergestalt in Ausführung gebracht werden
soll, daß sämmtliche konfiszirte Objekte dem Drivilegirten als Eigenthum
übergeben werden, auch daß letzterem außerdem überlassen bleibt, im Wege
des Eivil-Prozesses den ihm zugefügten Schaden gegen den Beeintrachtiger
geltend zu machen. «
Weimar den 8. Februar 1834.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.