Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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wandlung in Branntwein ohne Steuervorschuß noch weitere Unterstützung zu 
gewähren, als dies nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Regulatives 
geschehen darf, über das hierin nachgelassene Kredit-Jahr noch auf ander- 
weite ein oder zwey Jahre Steuer-Kredit in geeigneten Fallen gegeben wer- 
den könne, bleibt von der Entscheidung und weiteren Bestimmung des Groß- 
herzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, auf erstatteten 
gutachtlichen Bericht des Großherzoglichen Landschafts -Kollegiums, abhängig. 
Jedes. Falles ist aber Bedingung einer solchen Kredit-Verlängerung, daß 
der Brennerey -Inhaber ein Lager von mindestens 100 Eimern selbstfabrizir- 
ten Branntwein besitzt und dieses schon über Jahr und Tag bestanden hat, 
daß die Kredit-Summe den Steuerbetrag von dem Branntwein, welchen der 
Brenner während der Dauer des Kredites auf dem Lager behält und der we- 
nigstens 50 Prozent Tralles halten muß, nicht übersteigt, und daß dieser La- 
gerbestand im Laufe der ganzen Kredit -Periode niemahls unter 100 Eimer 
herabsinkt und der gelagerte Branntwein während dieser Zeit, bis auf das 
Nachfüllen unverändert derselbe bleibt, und nicht etwa davon verkauft und der 
Abgang durch frischen Branntwein ersetzt wird. Verkauft er früher davon, 
so muß der Abgang gleichzeitig mit 3 thlr. 3 gr. Preußisch Kurrent vom Ei- 
mer versteuert werden. 
Für den Fall, daß auch nur eine dieser Bestimmungen nicht erfüllt, oder 
ihr zuwider gehandelt wird, ist die Kredit -Verlängerung für nicht ertheilt zu 
achten und der Steuerpflichtige den kreditirten Steuerbetrag sofort zu erlegen. 
verbunden. 
andurch zur Nachachtung aller Behörden und Unterthanen gebracht. 
Weimar den 20. July 1834. 
Großherzogliches Staats-Ministerium „, Departement 
der Finanzen. « 
Freyherr von Gersdorff. 
vdt. C. Händel. 
Regulativ 
über Kreditirung der Branntweinsteuer.
	        
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