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wandlung in Branntwein ohne Steuervorschuß noch weitere Unterstützung zu
gewähren, als dies nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Regulatives
geschehen darf, über das hierin nachgelassene Kredit-Jahr noch auf ander-
weite ein oder zwey Jahre Steuer-Kredit in geeigneten Fallen gegeben wer-
den könne, bleibt von der Entscheidung und weiteren Bestimmung des Groß-
herzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, auf erstatteten
gutachtlichen Bericht des Großherzoglichen Landschafts -Kollegiums, abhängig.
Jedes. Falles ist aber Bedingung einer solchen Kredit-Verlängerung, daß
der Brennerey -Inhaber ein Lager von mindestens 100 Eimern selbstfabrizir-
ten Branntwein besitzt und dieses schon über Jahr und Tag bestanden hat,
daß die Kredit-Summe den Steuerbetrag von dem Branntwein, welchen der
Brenner während der Dauer des Kredites auf dem Lager behält und der we-
nigstens 50 Prozent Tralles halten muß, nicht übersteigt, und daß dieser La-
gerbestand im Laufe der ganzen Kredit -Periode niemahls unter 100 Eimer
herabsinkt und der gelagerte Branntwein während dieser Zeit, bis auf das
Nachfüllen unverändert derselbe bleibt, und nicht etwa davon verkauft und der
Abgang durch frischen Branntwein ersetzt wird. Verkauft er früher davon,
so muß der Abgang gleichzeitig mit 3 thlr. 3 gr. Preußisch Kurrent vom Ei-
mer versteuert werden.
Für den Fall, daß auch nur eine dieser Bestimmungen nicht erfüllt, oder
ihr zuwider gehandelt wird, ist die Kredit -Verlängerung für nicht ertheilt zu
achten und der Steuerpflichtige den kreditirten Steuerbetrag sofort zu erlegen.
verbunden.
andurch zur Nachachtung aller Behörden und Unterthanen gebracht.
Weimar den 20. July 1834.
Großherzogliches Staats-Ministerium „, Departement
der Finanzen. «
Freyherr von Gersdorff.
vdt. C. Händel.
Regulativ
über Kreditirung der Branntweinsteuer.