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II. Die Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenach'sche und die Königlich
Scchsische Regierung haben sich zu Erläuterung des zweyten Paragraphen der
wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen zwischen
Ihnen bestehenden Uebereinkunft vom 12. Oktober 1821 über den Grundsatz
einverstanden:
daß Kinder nicht heimathloser Aeltern, welche vor Eintritt der
Konskriptionspflichtigkeit in ihrem Geburtslande mit ihren Aeltern in
das Gebieth des jenseitigen Staates ziehen, der Militärpflichtigkeit ge-
gen den verlassenen Staat enthoben und derselben gegen das neue
Heimathland unterworfen seyn sollen, beydes jedoch nur dann, wenn
die Aeltern in letzterem wirklich das Heimathrecht erlangt haben; wo
hingegen in Ansehung der Kinder heimathloser Aeltern die in der
bestehenden Uebereinkunft hierüber enthaltenen ausdrücklichen Bestim-
mungen unverändert bleiben.
Die obgedachten Regierungen sind dabey zugleich übereingekommen,
daß der eben erwahnte Grundsatz selbst denen zu Gute kommen solle,
die bisher demselben zuwider, in einem der kontrahirenden Staaten als
militärpflichtig behandelt worden sind.
Nachdem nun Se. Koönigliche Hoheit der Großherzog zu Sachsen Weimar-
Eisenach diese Uebereinkunft, welche vom Tage ihrer legalen Bekanntmachung
an in Wirksamkeit treten soll, genehmiget und wegen Vollziehung derselben
das Erforderliche anzuordnen geruhet haben:
so ist hierüber diese zur Publikation bestimmte Erklärung ausgefertiget
und auf höchsten Befehl unterzeichnet worden.
Weimar den 22. July 1834.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
erstes Departement.
C. W. Freyherr von Fritsch.
vdt. C. Haͤndel.
Erklärung
die Konvention mit dem Königreiche
Sachsen wegen Uebernahme der Vaga-
dunden und Ausgewiesenen betr.