Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Es ist wohl zu beachten, daß die 15. Spalte der Anmeldung den gan- 
zen Weingewinn brutto d. h. ohne Abzug der gesetzlichen 15 Prozent nach- 
weisen soll, welchen der Anmelder überhaupt zu versteuern hat, gleichviel, ob 
dieser ganze Weingewinn noch vollständig vorhanden, oder ganz oder zum 
Theil bereits in andere Hände gegeben und versteuert worden ist. 
g. 12. 
Von den beyden Eremplaren der Anmeldung, nachdem sie, wie vorge- bac usstr: 
schrieben, in den Spalten 9 bis 15 vollständig ausgefüllt und vollzogen sind, liczerung der 
giebt der Revisor dasjenige an den Anmelder zurück, welches bis dahin in Unmeltung. 
dessen Hand war, und liefert das von der Steuer-Hebestelle empfangene 
Eremplar mit den etwa besonders aufgenommenen Verhandlungen nebst Zube- 
hör an diese Stelle ab. 
g. 13. 
Gleich nach Rückkunft der Anmeldung vom Revisor prüft die Steuer= 1. prüfung 
Hebestelle den darin angegebenen Befund in allen Theilen, so wie im Gan= tktenr 
zen, unter Vergleichung desselben mit der Angabe des Anmelders. We Steue 
Findet sich Bedenken gegen die Angabe des Revisors: so erörtert sie 
solches mit diesem und macht, wenn dessen Erlduterung nicht vollkommen ge- 
nügend ist, den Ober-Kontroleur bey seiner nächsten Anwesenheit darauf auf- 
merksam. 
Ergeben ihre Erinnerungen, daß der Befund, wo er in der Spalte 15 
abschließt, zu niedrig angesetzt wdre: so muß der Anmelder darüber verständi- 
get, das in seinen Händen beruhende Anmeldungs-Exemplar eingezogen und 
wie dasjenige der Hebestelle berichtiget werden. Die Anmeldungen, gegen de- 
ren Revisions-Befund Bedenken zu erheben waren, bleiben, bis diese besei- 
tiget sind, unerledigt. 
Etwaige Verhandlungen über Widersprüche des Anmelders gegen den Be- 
fund, welche nicht zum Prozeß leiten, werden dem Ober-Kontroleur zur Un- 
tersuchung und Feststellung übergeben. 
g. 14. 
So weit nichts gegen den Befund zu erinnern war, oder sobald die da- —m 
gegen erhobenen Bedenken erlediget sind, berechnet der Steuereinnehmer die und eethe. 
gesehlichen 15 Prozent Abzug vom Brutto-Weinbefunde, ferner das nach die= cr u 
sem Abzuge zu versteuernde Netto und den Betrag der Steuer von diesem nung.
	        
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