Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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dritter  Personen  gegen  sie  ganz  wie  die  Steuerbeamten  der  Klasse  zu  betrachten
  sind,  welchen  sie  in  der  Legitimation  für  die  daselbst  bestimmte  Zeit  gleich
gestellt  werden.

g.  9.

Die  Revision  geht  nicht  nur  dahin,  bey  denjenigen  Personen,  welche
Weingewinn  angemeldet  haben,  den  Weinvorrath  in  den  angezeigten  Räumen
nachzusehen  und  sich  zu  überzeugen,  daß  richtig  angemeldet  worden  sey,  sondern
  auch  dahin,  daß  bey  denjenigen,  welche  zu  Folge  der  nach  §.  5  gesammelten
  Notizen  hätten  anmelden  sollen,  und  solches  nicht  gethan  haben,  oder
bey  welchen  sonst  unangezeigter  Most  oder  neuer  Wein  vermuthet  werden
kann,  Untersuchung  angestellt  und  ctwaige  Verheimlichungen  entdeckt  werden.

Sie  darf  sich  ferner  nicht  überall  lediglich  auf  die  angemeldeten  Räume
beschränken,  sondern  hat  vorzüglich,  da  wo  Bedenken  vorwaltet,  andere  zur
Riederlegung  von  Wein  geeignete  Behältnisse  mit  zu  umfassen.

S#.  0.

Findet  sich  da,  wo  nicht  angemeldet  worden,  verschwiegener  Wein:  so
ist  Anklage  wegen  Steuerverkürzung  zu  erheben,  auch  dasjenige  sogleich  wahrzunchmen,
  was  nach  den  Umständen  zur  Befestigung  des  Thatbestandes  erforderlich
  wird.

Ist  aber  eine  Anmeldung  abgegeben:  so  untersucht  der  Revisor,  ob  nicht
mehr  Gefäße  mit  jungem  Weine  vorhamen  sind,  als  die  Anmeldung  besagt,
ob  der  junge  Wein,  welcher  sich  außer  der  Anmeldung  vorfindet,  mit  gehörigem
  Steuerausweis  belegt  ist;  er  überzeugt  sich  durch  Auge,  Geruch  und  Geschmack,
  ob  in  den  Gefäßen,  welche  nur  altern  Wein  enthalten  sollen,  lediglich
  solcher  Wein  enthalten  sey.

Es  stehet  dem  Weinbesitzer  und  der  Steuerbehörde  frey,  die  Gefäße  mit
dlteren  Weinen  vor  der  Revision  durch  Steuerbeamte  versiegeln  zu  lassen,
in  welchem  Falle  der  Revisor  nur  die  Aechtheit  der  Versiegelung  zu  prüfen
und  sich  zu  versichern  hat,  daß  diese  Gefäße  nicht,  ungeachtet  der  Versiegelung,
ganz  oder  zum  Theil  geleert  worden  sind.

Der  Revisor  geht  sodann  zu  den  angemeldeten  jungen  Weinen  über  und
prüft,  ob  solche  wirklich  zu  derjenigen  Steuerklasse  gehören,  aus  welcher  sic
in  der  Anmeldung  angegeben  sind.  Er  untersucht,  ob  die  Gefäße  nur  die  erklärte
  Menge  Wein  enthalten,  also  nicht  mehr,  wie  den  erklärten  Rauminhalt
haben  und  nicht  mehr  gefüllt  sind,  als  sie  gefüllt  seyn  sollenz  weshalb  er  mit

d.  ZIweck  der

Revision  im
Allgemeinen.

cc.  Wie  zu
revidiren  ist.