Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 1. Den 4. Februar 1835.
Bekanntmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das
nachstehende Patent, zur Publikation des Bundesbeschlusses vom 13. November
dieses Jahres wegen Berschickung der Akten an deutsche Universitaten oder
Schöppenstühle, hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 6. Januar 1835.
Großherzoglich Süchsische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
In der neun und dreißigsten vorjahrigen Sitzung der deutschen Bundesversammlung,
am 13. November vorigen Jahreö, ist folgender Beschluß gefaßt
worden:
„Da sich ergeben hat, daß die im Artikel 12 der Bundes-Akte enthaltene
Bestimmung wegen Verschickung der Akten auf eine deutsche
Fakultät oder an einen Schbppenstuhl zu Abfassung des Endurtheils,
zum Theil auch auf Polizey= und Kriminal-Erkenntnisse ausgedehnt
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