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den letzteren, bey dem Uebergange aus Vereinsstaaten, in welchen die
Bereitung des Branntweins entweder gar nicht oder doch nach einem
niedrigeren Satze, als in Preußen, Sachsen und den Staaten des Thu-
ringischen Zoll= und Handels-Vereines besteuert ist, die festgesetzte
Ausgleichungsabgabe entrichtet werden muß.
Weimar den 19. Dezember 1835.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freyherr von Gersdorff.
Bekanntmachungen.
I. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben gnädigst geruhert, durch
eine unter dem 13. dieses Monathes auögefertigte höchste Urkunde, der
Witwe des in Berlin verstorbenen Professors D. Schleiermacher, Henrictte
Schleiermacher gebornen von Mühlenfels und den Kindern derselben das erbe-
tene Privilegium gegen den Nachdruck und gegen jeden sonst etwa ohne be-
sondere rechtliche Ermachtigung vorgenommenen Druck oder Verlag der Werke
ihres oben genannten Gatten, Vaters und Erblassers, sowohl der bereits ge-
druckten und jetzt in ciner neuen, rechtmäßigen Ausgabe erscheinenden, als der
zur Zeit noch ungedruckten, mit Einschluß der Vorlesungen und der Predigten
desselben, im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach vorerst auf 20
Jahre, tar= und kostenfrey in der Maße zu ertheilen, daß nicht nur der
Nachdruck, sondern auch bezüglich der Abdruck und der Verlag sothaner Schrif-
ten ohne ausdrückliche vorausgegangene Zustimmung der Pribilegirten, sowie
endlich der Verkauf aller davon in anderen Staaten etwa gemachten widerrecht-
lichen Nachdrucke, Abdrucke und Ausgaben, während jenes Zeitraumes, bey
Konfiskation der hergestellten oder ecingebrachten Eremplare und, nach Befin-
den, einer angemessenen Geldstrafe, verboten sein soll.
Zur Nachricht und Nachachtung wird solches hierdurch bekannt gemacht.
Weimar am 19. November 1835.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.