Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

Wenn  ein  Ort  das  Stabsquartier  für  2  Landwehr-Bezirks-K  dos  ist,  so  sind  dieselben  in
der  abgekürzten  Bezeichnung  durch  Hinzufügung  einer  1.  „  bezw.  2.  zu  unterscheiden,  wie  in  der  unterm
25.  Dezember  v.  J.  publizirten  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  angegeben.

Kriegs-Ministerium.
In  Vertretung
v.  Podbielski.

 

 

Nr.  1004/12.  A.  I.  a.

Betrifft  die  Einstellung  3jährig  Freiwilliger  in  die  Landwehr-Stämme.
Berlin,  den  3.  Oktober  1868.

In  Berücksichtigung  der  eigenthümlichen  Dienstverhältnisse  bei  den  Landwehr-Batatllons=  und
Bezirks-Kommandos  liegt  es  nicht  in  der  Absicht  des  Kriegsministeriums  die  Bestimmung  des  Erlasses
vom  28.  August  d.  J.  (Nr.  323/8  A.  1.  a.),  wonach  dreijährig  Freiwillige  bei  sämmtlichen  Truppentheilen
  erst  an  dem  Haupt-Einstellungstermin  der  Rekruten  in  Verpflegung  genommen  werden  bürfen,
  auch  auf  die  bei  den  Landwehr-Stämmen  einzustellenden  dreijährlg  Freiwilligen  Anwendung  finden
  zu  lassen.

Die  Einstellung  derselben  kann  vielmehr  innerhalb  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  1.  Mai  zu
jedem  Termin  erfolgen.

Hierdurch  wird  jedoch  die  Bestimmung  des  §.  3.  ad  3  c.  der  Verordnung,  betreffend  die  Organisation
  der  Landwehr-Behörden  2c.  vom  5.  September  nicht  alterirt,  wonach  die  militairische  Ausbildung
  der  qu.  Mannschaften  bei  den  Linien-Regimentern  der  betreffenden  Brigade  zu  bewirken  ist.

Was  die  Ausdehnung  und  den  Umfang  dieser  Ausbildung  angeht,  so  liegt  jener  Bestimmung
die  Intention  zu  Grunde,  den  qu.  Mannschaften  nur  diejenige  militairische  Ausbildung  zu  Theil  werden
  zu  lassen,  deren  sie  für  die  Dienstverhältnisse  der  Landwehrstämme  bedürfen,  um  sie  nicht  länger
als  durchaus  geboten,  dem  Dienst  der  Landwehr-Bataillons=  und  Bezirks-Kommandos  zu  entziehen,
für  welche  dieselben  angenommen  worden  sind.

Es  wird  danach  genügen,  wenn  die  qu.  Mannschaften  eine  sechswöchentliche  bis  zweimonatliche
Ausbildung  bei  einem  Linien-Truppentheil  erhalten.

Kriegs-Ministerium.  Allgemeines  Kriegs-Departement.
v.  Podbielski.  v.  Karczewski.
Nr.  65/10.  A.  1.  a.