Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  zu  Verhüthung  von
Mißbrauchen  Hochstsich  veranlaßt  gefunden,  nachstehende,  bereits  unter'm  23.
Januar  1824  an  die  unmittelbar  Großherzoglichen  Behörden  ergangene  Weisung
  nunmehr  auch  auf  die  Dirigenten  der  Patrimonial-Gerichte  und  das.
Hülfs-Personal  derselben,  ingleichen  auf  sämmtliche  Advokaten,  in  Rücksicht
ihrer  Eigenschaft  als  Staats-Diener,  auszudehnen  und  hiermit  Folgendes  zu
verordnen.

1.

Jede  öffentliche  Bekanntmachung

a)  aus  Akten,  welche  bey  irgend  einer  Behörde  des  Großherzogthumes
ergangen  —  (eigne  Vorträge  und  Gutachten  in  Amtssachen  einbegriffen)
  oder

b)  aus  Akten  eines  Anwaltes,  welche  derselbe  als  solcher  geführt,  setzt
—  sie  möge  nun  durch  den  Druck  oder  auf  andere  Weise  geschehen
sollen  —  die  erbetene  und  erhaltene  Ermächtigung  von  Seiten
des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  voraus.

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Außerdem  ist  jede  andere  Mittheilung  von  Thatsachen,  welche  einem
Staatsdiener  nur  durch  seine  Amtsverhältnisse  bekannt  geworden  sind,  pflichtwidrig,
  sofern  sie  außer  dem  Geschäftsgange  liegt  und  nicht  durch  die  amtliche
  Stellung  gerechtfertiget  wird.  Weder  die  Art,  noch  der  Zweck  der  Mittheilung
  kann  die  unbefugte,  rechtswidrige  Mittheilung  in  eine  rechtmäßige
verwandeln.

3.

Jede  Verletzung  der  Amtsverschwiegenheit,  die  der  gegenwärtigen  Verwarnung
  ohngeachtet  vorkommt,  soll  —  in  soweit  sie  nicht  mit  einem  anderen,
  in  Strafgesetzen  bedroheten  Vergehen  zusammentrifft  und  in  diesem  mit
geahndet  wird  —  einer  diöciplinarischen  Ahndung  unterliegen.

Höôchstem  Befehle  zufolge  wird  Vorstehendes  zur  Nachricht  und  Nachachtung
  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  den  30.  Juny  1835.
Groöherzoglich  Saächsische  Landesregierung.
von  Miller.