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II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zu Verhüthung von
Mißbrauchen Hochstsich veranlaßt gefunden, nachstehende, bereits unter'm 23.
Januar 1824 an die unmittelbar Großherzoglichen Behörden ergangene Weisung
nunmehr auch auf die Dirigenten der Patrimonial-Gerichte und das.
Hülfs-Personal derselben, ingleichen auf sämmtliche Advokaten, in Rücksicht
ihrer Eigenschaft als Staats-Diener, auszudehnen und hiermit Folgendes zu
verordnen.
1.
Jede öffentliche Bekanntmachung
a) aus Akten, welche bey irgend einer Behörde des Großherzogthumes
ergangen — (eigne Vorträge und Gutachten in Amtssachen einbegriffen)
oder
b) aus Akten eines Anwaltes, welche derselbe als solcher geführt, setzt
— sie möge nun durch den Druck oder auf andere Weise geschehen
sollen — die erbetene und erhaltene Ermächtigung von Seiten
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums voraus.
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Außerdem ist jede andere Mittheilung von Thatsachen, welche einem
Staatsdiener nur durch seine Amtsverhältnisse bekannt geworden sind, pflichtwidrig,
sofern sie außer dem Geschäftsgange liegt und nicht durch die amtliche
Stellung gerechtfertiget wird. Weder die Art, noch der Zweck der Mittheilung
kann die unbefugte, rechtswidrige Mittheilung in eine rechtmäßige
verwandeln.
3.
Jede Verletzung der Amtsverschwiegenheit, die der gegenwärtigen Verwarnung
ohngeachtet vorkommt, soll — in soweit sie nicht mit einem anderen,
in Strafgesetzen bedroheten Vergehen zusammentrifft und in diesem mit
geahndet wird — einer diöciplinarischen Ahndung unterliegen.
Höôchstem Befehle zufolge wird Vorstehendes zur Nachricht und Nachachtung
hiermit bekannt gemacht.
Weimar den 30. Juny 1835.
Groöherzoglich Saächsische Landesregierung.
von Miller.