Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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bearbeitet  worden  ist,  wird  gemäß  §  54  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  2  5.  August  1876
angeordnet,  daß  diese  „Gemeinfaßliche  Belehrung“  an  Stelle  der  „Normativbestimmungen“
in  Zukunft  für  die  Beurtheilung  der  Blitzableitungen  bei  der  Landes-Brandversicherungsanstalt
  maßgebend  zu  sein  hat.

Demgemäß  hat  an  Stelle  der  Regel  6  in  der  Beilage  III  Tabelle  &A  1  zum  Gesetze
vom  25.  August  1876  in  der  Fassung  vom  15.  Oktober  1886  (G.=  u.  V.-Bl.  1886
S.  301)  nachstehende  Bestimmung  zu  treten:

6.  Blitzableitungen  werden  als  schutzgewährend  nur  dann  in  Rechnung  genommen,
wenn  sie  der  für  die  Zwecke  der  Landesanstalt  neu  aufgestellten  „Gemeinfaßlichen
Belehrung  über  die  zweckmäßige  Anlegung  von  Blitzableitern“,  insbesondere  auch
den  Seite  78  derselben  enthaltenen  „Normativbestimmungen  für  die  Anlage  von
Blitzableitern“  entsprechen.  «

Die  Verordnung  vom  12.  Oktober  1886  (G.=  u.  V.-Bl.  1886  S.  172)  wird
aufgehoben.

Die  „Gemeinfaßliche  Belehrung“  ist  im  Wege  des  Buchhandels  bei  F.  Lommatzsch
(A.  Schröer)  in  Dresden  für  75  Pfennige  das  Stück  zu  beziehen.

Dresden,  am  12.  April  1902.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Benndorf.

 

 

Nr.  23.  Bekanntmachung,

betreffend  Zusätze  zu  der  mit  Bekanntmachung  vom  15.  September  1900

veröffentlichten  Nachweisung  der  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  über  die

Stäbe  der  Kommandobehörden,  die  Truppentheile  und  Militärbehörden
der  Armee:;

vom  14.  April  1902.

In  der  mit  Bekanntmachung  vom  15.  September  1900  veröffentlichten  Nachweisung
(G.-u.  V.-Bl.  S.  905  flg.)  ist  nachzutragen: