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bearbeitet worden ist, wird gemäß § 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 2 5. August 1876
angeordnet, daß diese „Gemeinfaßliche Belehrung“ an Stelle der „Normativbestimmungen“
in Zukunft für die Beurtheilung der Blitzableitungen bei der Landes-Brandversicherungsanstalt
maßgebend zu sein hat.
Demgemäß hat an Stelle der Regel 6 in der Beilage III Tabelle &A 1 zum Gesetze
vom 25. August 1876 in der Fassung vom 15. Oktober 1886 (G.= u. V.-Bl. 1886
S. 301) nachstehende Bestimmung zu treten:
6. Blitzableitungen werden als schutzgewährend nur dann in Rechnung genommen,
wenn sie der für die Zwecke der Landesanstalt neu aufgestellten „Gemeinfaßlichen
Belehrung über die zweckmäßige Anlegung von Blitzableitern“, insbesondere auch
den Seite 78 derselben enthaltenen „Normativbestimmungen für die Anlage von
Blitzableitern“ entsprechen. «
Die Verordnung vom 12. Oktober 1886 (G.= u. V.-Bl. 1886 S. 172) wird
aufgehoben.
Die „Gemeinfaßliche Belehrung“ ist im Wege des Buchhandels bei F. Lommatzsch
(A. Schröer) in Dresden für 75 Pfennige das Stück zu beziehen.
Dresden, am 12. April 1902.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Benndorf.
Nr. 23. Bekanntmachung,
betreffend Zusätze zu der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900
veröffentlichten Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die
Stäbe der Kommandobehörden, die Truppentheile und Militärbehörden
der Armee:;
vom 14. April 1902.
In der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung
(G.-u. V.-Bl. S. 905 flg.) ist nachzutragen: