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U. Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen
sind unter Angabe von Ort und Tag der Eintragung am Rande
zu bewirken; der nicht benützte Vordruck ist zu durchstreichen, die
gestrichene Seilenzahl am Schlusse der Urkunde zu bestätigen und
diese bloß vom Standesbeamten zu unterzeichnen. Für schriftliche
Anzeigen ist besonderes Formular vorgeschrieben und dürfen solche
Anzeigen nur bei Geburten oder Sterbefällen in öffentlichen Anstalten
und lasernen oder bei amtlicher Ermittlung eines Todesfalls und
bei Auffindung eines neugeborenen kindes erfolgen (88 20, 58
und 24 d. P. G.); vergl. B 4 und D 6 und die hiezu gehörigen
B. Wr. 35 und 105.
7 15 Abs. III des H. G.
intragung einer sheiftlichen An nzeige: M. E. 5./12./75 I 10 u. 11
A. Bl. 678 und M. E. 20./10./76 abgedr. Kr. A. Bl.
Anstalten, welche * schriftlichen Anzeigen berechtigt sind: M. Bek.
15/12% 75 A. Bl. 715 und M. E. 10./S./76 A. Bl. lädl und Kr. M.
R. 26./I12./75. A. Bl. von 1876 St. 17.
I2. Die Eintragungen müssen ohne jede Abkürzung von
Wörtern erfolgen; z. B. nicht „u.“ für „und“, „u. fr.“ für „und
seiner“, „J“ für „verstorben“, „Joh.“ für „Johann“, „Gg.“ für
„Georg“, „Mich.“ für „Michael“, „Kgl.“ für „Uöniglich.“
Dagegen können die Abkürzungen „geb.“ für „geborne“ bei
Anführung des Geburtsnamens von Frauen und „TMir.“ für
„Nummer“ in Haus-Mr. angewendet werden, weil sie sich auch in
den Beispielen der Ausführungsverordnung finden.
Dergl. M. E. ö./12./75 I1 2 A. Bl. 676.
15. Die wichtigsten Sahlenangaben sind mit BZuchstaben
zu schreiben; z. B. bei Geburten und Sterbefällen werden
mit Giffern geschrieben: Datum der Eintragung; mit Buchstaben
dagegen: Zeit der Geburt und des Todes und das Alter der
Derstorbenen, sowie alle Seitangaben bei Beurkundung einer Sheschließung.
Jahrzahl, welche mit „0“ endet: M. E. 2./12.//80 A. Bl. 385.
14. Die Tageszeit ist immer mit „vormittags“ oder
„nachmittags“ zu bestimmen, so zwar, daß die Seit von nachts
12 Uhr (einschließlich) bis mittags 12 Uhr (ausschließlich) mit
„vormittags“, die Feit von mittags 12 Uhr (einschließlich) bis
nachts 12 Uhr (ausschließlich) mit „nachmittags“ bezeichnet wird.
15. a) Der Standesbeamte hat auf Richtigkeit und Dollständigkeit
der Anzeige besonders zu dringen und steht ihm
benötigtenfalls das Recht der Strafeinschreitung nach § 78 Absf. III
des D. G. zu. Ergeben sich Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten
bei mündlicher Anzeige von Geburten oder Sterbefällen, so ist, wenn
sich dieselben durch vorhergehende Derhandlungen innerhalb der
gesetzlichen Anzeigefrist nicht beseitigen lassen, die Eintragung