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gierung drei Jahre nach dem öffentlichen Erscheinen des Werkes hier-
zu den Antrag stellt.
Artikel 4.
Dem urheber, Verleger und Herausgeber der Originallen nach-
gedruckter oder nachgebildeter Werke steht der Anspruch auf volle
Entschädigung zu.
Außer den in Gemäßheit der Landeögesetze gegen den Nachdruck
zu verhängenden Strafen soll in allen Fällen die Wegnahme der
nachgedruckten Eremplare, und bei Werken der Kunst auch noch die
Beschlagnahme der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, also
der Formen, Platten, Steine u. s. w., Statt finden.
Artikel 5.
Der Debit aller Nachdrücke und Nachbildungen der unter 1 be-
zeichneten Gegenstände, sie mögen im deutschen Bundesgebiethe oder
außerhalb desselben veranstaltet seyn, soll in allen Bundesstaaten,
bei Vermeidung der Wegnahme und der durch die Landesgesetze an-
gedroheten Strafen, untersagt seyn. Es versteht sich übrigens von
selbst, daß die Bundesregierungen, in deren Staaten bis jetzt der
Nachdruck gesetzlich nicht verboten war, selbst zu bestimmen haben,
ob und auf wie lange sie im Bereiche ihrer Staaten den Vertrieb
der vorräthigen, bisher erschienenen Nachdrücke gestatten wollen.“
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
dieser Bundesbeschluß zu Jedermanns Nachricht mit der fernerweiten höchsten
Bestimmung hierdurch bekannt gemacht, daß, was den Debit von Nachdrücken
betrifft, der Verkauf der etwa in den Buchhandlungen des Landes dermahlen
vorhandenen Nachdrucke, insoweit die Bestimmungen des vorliegenden Bundes-
beschlusses darauf anwendbar sind, auch keine sonst schon vertheilten besonde-
ren Privilegien entgegenstehen, nur noch bis zum 1. April 1838 gestattet
werden, nach diesem Zeitpunkte aber die Wegnahme aller sich etwa noch vor-
findenden Exemplare unnachsichtlich eintreten soll, mit Vorbehalt der bis dahin
durch die Landesgesetzgebung noch anzudrohenden härteren Strafen.
Weimar den 14. Dezember 1837.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.