Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Kommandeur des Kaiserlich Oesterreich'schen Koͤniglich Ungarschen St Stephan- 
Ordens und Kommandeur erster Klasse vom Herzoglich Braunschweig'schen 
Orden Heinrichs des Loͤwen, und 
Allerhoͤchst-Ihren Hofrath, Ernst Friedrich Georg Huͤpeden, Ritter 
des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens und des Kurfürstlich Hessischen 
Ordens vom goldenen Löwen; 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Oldenburg: 
Höchst-Ihren Kammerrath, Gerhard Friedrich August Jansen, Ritter des 
Königlich Hannoverschen Guelpben-Ordens und Ritter vom Herzoglich Braun- 
schweigschen Orden Heinrichs des Lôowen, und 
Seine Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig: 
Höchst-Ihren Finanz-Direktor und geheimen Legations-Rath, August Phi- 
lipp Christian Theodor von Amsberg, Kommandeur zweiter Klasse vom 
Herzoglich Braunschweig'schen Orden Heinrichs des Löwen, Kommandeur des 
Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens und des Kurfürstlich Hessischen 
Ordens vom goldenen Löwen, Ritter des Königlich Sachsischen Civil-Ver- 
dienstordens und Inhaber des Waterloo-Ehrenzeichens, 
von welchen Bevollmächtigten nach Auswechselung ihrer Vollmachken folgen- 
der Vertrag unter dem Vorbehalte der Ratifikation abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Da die hohen kontrahirenden Theile die gegenseitige Unterdrückung des 
Schleichhandels und eine freundnachbarliche Mitwirkung zur Aufrechthaltung 
Ihrer gegenseitigen Handels= und Steuer-Systeme als vorzügliche Mittel zur 
Beförderung des redlichen Verkehres zwischen beiden Vereinen anerkennen: so 
verpflichten Dieselben Sich, dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen und 
insbesondere da, wo die Grenzen der beiderseitigen Vereine sich berühren, nach 
Möglichkeit entgegen zu wirken, jeden durch die Zoll= oder Steuer-Gesetze 
des Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem in Ihren Staaten zu 
verbiethen, möglichst zu verhindern und zu bestrafen, und Sich gegenseitig zur 
Ausrottung eines solchen unerlaubten Verkehres, wo derselbe sich zeigen sollte, 
behülflich zu seyn. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die in der Anlage A 
beigefügte Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen Ih. Beilage 4. 
nen errichtet worden. 
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