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Artikel 2.
Zur gründlichern Unterdrückung des Schleichhandels, und um überhaupt
die Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten zu beseitigen, welche aus der vor-
springenden Lage einiger Hannoverschen und Braunschweig'schen Landestheile
in das angrenzende Preußische Gebieth sowohl für die beiderseitigen Verwal-
tungen der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, als insbeson-
dere auch für den Verkehr entstehen, und in der Ueberzeugung,
daß dieser Zweck im Interesse am vollständigsten durch den An-
schluß der gedachten an den Zollverein, welchem das sie begren-
zende Preußische Gebieth angehört, erreicht werden kann, wollen
1) Seine Majestät, der König von Hannover, die Grafschaft Hohnstein
und das Amt Elbingerode,
2) Seine Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig, das Fürstenthum
Blankenburg nebst dem Stiftsamte Walkenried, ferner das Amt Cal-
vörde, den Braunschweig'schen Antheil an dem Dorfe Pabstdorf und
das Dorf Hessen,
an den gedachten Zollverein anschließen, worüber mittelst der in den Anlagen
Beilage B. B und C beigefügten Uebereinkünfte das Nähere festgestellt worden ist.
Beil C.
14 Aus gleichen Rücksichten auf die Lage und die Verkehrsverhältnisse elni-
ger Preußischen Landestheile und zur Beförderung der vorbemerkten Anschlüsse
wollen
3) Seine Mcjestät, der König von Preußen
a) mit nachbenannten von der Zollgrenze des Zollvereines ausgeschlosse-
nen Gebiethstheilen:
den Dörfern Wolfsburg, Hehlingen und Heßlingen, dem Preußi-
schen Antheile des am rechten Weserufer belegenen Dorfes Frille,
dem am linken Weserufer von Schlüsselburg bis zur Glas-Fabrik
Gernheim belegenen Ortschaften,
b) mit folgenden, bisher innerhalb der Zollgrenze befindlichen Gebieths-
theilen:
dem Dorfe Roclum,
dem Dorfe Würgassen,