Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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dem noͤrdlich von der Lemfoͤrder Chaussee liegenden Theile des 
Dorfes Reiningen, 
dem rechts der Weser und der Aue belegenen Theile des Kreises 
Minden, nach näherem Inhalte der in der Anlage D beige- 
fügten Uebereinkunft, dem zwischen Hannover, Oldenburg und Beilage 0. 
Braunschweig bestehenden Steuervereine beitreten. 
Artikel 8. 
Zur ferneren Erleichterung des gegenseitigen rechtlichen und gesetzmäßigen 
Verkehres haben die hohen kontrahirenden Theile Sich über besondere dem 
Meß= und Markt-Verkehre förderliche Anordnungen, über Modifikationen der 
von gewissen Erzeugnissen des einen Vereines bei deren unmittelbaren Ein- 
fuhre in das Gebieth des anderen Vereines zu entrichtenden Abgaben, ingleichen 
der auf gewissen Straßen zu erhebenden Durchgangsabgaben, nicht minder 
über andere, den gegenseitigen Verkehr betreffende Gegenstände, mittelst der- 
jenigen besonderen Uebereinkunft geeiniget, welche dem gegenwärtigen Vertrage 
unter Lit. . beigefügt ist. Beilage E. 
Artikel 4. 
Da es in Rücksicht auf die unmittelbare Angrenzung des bisher aus 
dem Steuerverbande Hannovers, Oldenburgs und Braunschweigs ausgeschlos- 
sen gebliebenen Hannoverschen Oberamtes Münden an das Gebieth des Zoll- 
und Handels-Vereines im beiderseitigen Interesse liegt, daß die Bestimmungen 
des gegenwärtigen Vertrages auch auf diesen Landestheil in Anwendung kom- 
men: so wird gleichzeitig mit der Ausführung des Vertrages die Stadt und 
das Oberamt Münden mit Einschluß des Dorfes Oberode, dem gedachten 
Steuerverbande einverleibt werden. 
Artikel 5. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages und der demselben unter A 
bis E angeschlossenen Uebereinkünste, welche sämmtlich mit dem 1. Januar 
1888 zur Ausführung gebracht werden sollen, wird vorläufig bis zum 31. 
Dezember 1841 festgesetzt, und soll, wenn nicht spatestens ein Jahr vor dem 
Ablaufe dieses Zeitraumes von der einen oder der anderen Seite eine Auf- 
kündigung erfolgen sollte, als noch auf 6 Jahre, und sofort von 6 zu 6 
Jahren, als verlängert angesehen werden.
	        
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