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selben Zoll= (Steuer-) Vereine gehörenden Staaten in einen anderen ange-
ordnet sind.
Artikel 4.
Die Behörden, Beamten oder Angestellten (Bediensteten) der indirekten
Steuer= oder Zoll-Verwaltung der kontrahirenden Staaten, so wie die son-
stigen Angestellten, welche zur Aufrechthaltung der Zoll-(Steuer-) Gesetze ver-
pflichtet sind, haben auch ohne besondere Aufforderung die Verbindlichkeit, alle
gesetzliche Mittel anzuwenden, welche zur Verhütung, Enddeckung oder Bestra-
fung der gegen irgend einen der gedachten Staaten beabsichtigten oder ausge-
führten Zoll= (Steuer-) Kontraventionen dienen können, und die betreffenden
Behörden dieses Staates von demjenigen in Kenntniß zu setzen, was sie in
dieser Beziehung in Erfahrung bringen.
Artikel 5.
Den zur Wahrnehmung des Zoll= (Steuer-) Interesses angesetzten oder
verpflichteten Beamten und Angestellten (Bediensteten) der Staaten des einen
der kontrahirenden Theile soll es gestattet seyn, bei Verfolgung der Spuren
begangener Kontraventionen sich auf das angrenzende Gebieth der, zu dem
anderen kontrahirenden Theile gehörigen Staaten zu dem Zwecke zu begeben,
um den dortigen betreffenden Behörden Mittheilung von solchen Kontraventio-
nen zu machen, worauf diese Behörden, in Gemäßheit der in den Attikeln 3
und 4 gegenseitig übernommenen Verpflichtung, alle gesetzlichen Mittel anzu-
wenden haben, welche zur Feststellung der Kontravention Behufs deren Bestra-
fung führen könnten, gleich als wenn es sich um eine gegen die eigene Zoll-
(Steuer-) Gesetzgebung verübte Kontravention handelte.
Artikel 6.
Eine Auslieferung der Kontravenienten tritt in dem Falle nicht ein, wenn
sie Unterthanen desienigen Staates, in dessen Gebiethe sie angehalten worden,
oder eines mit diesem im Zoll-(Steuer-) Verbande stehenden Staates sind.
In dem anderen Falle sind die Kontravenienten demjenigen Staate, auf
dessen Gebiethe die Kontravention verübt worden ist, auf dessen Requisition
oder, nach Ermessen, auch ohne eine solche, zur Untersuchung und Bestrafung
auszuliefern.