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Ueberein kunft
zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereine gehörigen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt
Frankfurt einerseits und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses
der Grafschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode an das Zoll-
System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvercines.
Artikel 1.
Seine Mcjestät, der König von Hannover, treten mit Ihrer Grasschaft
Hohnstein und dem Amte Elbingerode, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Ho-
heitsrechte, dem Zoll-Systeme des Königreiches Preußen und damit dem Zoll-
Systeme der übrigen Staaten des Zollvereines bei.
Artikel 2.
In Folge dieses Beitrittes werden Seine Majestät, der König von Han-
nover, mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten Landestheilen über
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs= Abgaben und deren Verwaltung
bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit
den derzeit bestehenden diesfallsigen Königlich Preußischen Geseben, Tarifen,
Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen, eintreten und zu
diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publizi-
ren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflich-
tigen sich zu richten haben, durch die oberste Steuerbehörde zu Hannover zur
öffentlichen Kenncniß bringen lassen.
Artikel 3.
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preußen
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch
in den fraglichen Hannoverschen Landestheilen zur Ausführung kommen müß-
ten, bedürfen der Zustimmung der Königlich Hamnoverschen Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderun=
gen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein getroffen werden.