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Artikel 4.
Mit der Ausfuͤhrung der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft hören alle Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preu-
ßen und den in Rede stehenden Königlich Hannoverschen Landestheilen auf,
und es können alle Gegenstände des freien Verkehres aus letzteren frei und
unbeschwert in die Preußischen und in die mit Preußen in dem Zollvereine
befindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in jene, eingeführt werden,
mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staats-Monopolen gehörenden Gegenstände (Salz und
b)
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Spielkarten, ingleichen der Kalender, nach Maßgabe der Artikel 5
und 6);
der im Innern des Zollvereines — nach den auch für die fraglichen
Königlich Hannoverschen Landestheile in Anwendung kommenden Verein-
barungen — einer Auögleichungöabgabe unterworfenen Erzeugnisse;
solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra-
hirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nach-
gemacht oder eingeführt werden können und daher für die Dauer der
Privilegien (Patente) von der Einfuhre in den Staat, welcher dieselben
ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 5.
In Betreff des Salzes treten Seine Majestät, der König von Han-
nover, für die dem Zollvereine anzuschließenden Gebiethstheile den
zwischen dessen Mitgliedern bestehenden Verabredungen in folgender
Art bei:
a) die Einfuhre des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Koch-
salz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine
gehörenden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, in so weit
dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen
und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien
oder Niederlagen geschieht;
die Durchfuhre des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus
den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder
soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebieth bei der
Durchfuhre berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt
finden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden;
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b
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